Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 8 O 221/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2.2.2005 wird der Nichtabhilfebeschluss des LG Schwerin - Rechtspflegerin - vom 5.7.2005, Az: 8 O 221/01, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Schwerin - Rechtspflegerin - zurückgegeben.

 

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Sache an das LG Schwerin - Rechtspflegerin, da weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung eine Begründung zu der Frage der Kostenerstattung der umfangreichen Sachverständigenkosten des Ingenieurbüros H. & Partner i.H.v. 3.467,09 EUR enthalten.

Die erstinstanzlich tätige Rechtspflegerin hat im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Nichtabhilfeverfahrens zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung ihrer Entscheidung veranlasst ist, und diese ggf. vorzunehmen. Das setzt voraus, dass die Rechtspflegerin das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinander setzt. Der Nichtabhilfebeschluss muss die Befassung der Rechtspflegerin mit den in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten erkennen lassen. Fehlt es bereits an der hier zur effektiven Nachholung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Kenntnisnahme des Beschwerdevorbringens, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler (OLG Rostock, Beschl. v. 16.9.2005 - 8 W 59/05; OLG Nürnberg v. 4.8.2003 - 13 W 2362/03, MDR 2004, 169 = OLGReport Nürnberg 2004, 38). Im vorliegenden Fall enthält weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung im Hinblick auf Kostenerstattung des privat und - bis auf die Rechnung vom 4.12.2001 - offensichtlich ausschließlich vor dem Prozess eingeschalteten Sachverständigen Herrn H. eine Begründung. Obwohl die Beschwerdeführerin drei Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag erhoben hat (Treu und Glauben, Erledigung durch Vergleich, nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO), finden sind dazu keinerlei Ausführungen außer dem Satz "Die Begründung der sofortigen Beschwerde vom 2.2.2005 gegen v.g. Beschluss gibt keinen Anlass abzuhelfen." Damit fehlt nicht nur eine nachvollziehbare Begründung der Nichtabhilfe, sondern es lässt auch den Schluss zu, dass die Rechtspflegerin das Beschwerdevorbringen schon nicht zur Kenntnis genommen hat. Es bleibt damit offen, welche Entscheidung die Rechtspflegerin getroffen hat. Die Sache war daher an das LG zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens zurückzugeben (OLG Rostock, Beschl. v. 16.9.2005 - 8 W 59/05; OLG Nürnberg v. 4.8.2003 - 13 W 2362/03, MDR 2004, 169 = OLGReport Nürnberg 2004, 38).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464240

MDR 2006, 538

NJOZ 2006, 159

OLGR-Ost 2006, 193

www.judicialis.de 2005

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