Leitsatz (amtlich)

1. Zum Zeitpunkt der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit.

2. Zur Vollstreckungsfähigkeit polnischer notarieller Vereinbarungen.

3. Auf ein in einem Mitgliedstaat zustande gekommenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist deutsches Recht anwendbar, wenn die in Bezug genommenen Kaufverträge in Deutschland zustande gekommen sind. Dies gilt gleichermaßen für einen im Ausland erklärten Schuldbeitritt.

4. Zum anwendbaren Recht eines in einem Mitgliedstaat zustande gekommenen Schuldanerkenntnis mit (teil-) konstituierender Wirkung.

5. Keine Verböserung in der Berufungsinstanz bei Entfallen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bürgen und Hauptschuldner.

 

Normenkette

BGB § 117 Abs. 1, § 138 Abs. 1, §§ 421, 765-766, 771, 773 Abs. 1 Nr. 1; EGV 44/2001 Art. 26, 57 Abs. 1; EGV 593/2008 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1a, 2-3; ZPO §§ 39, 148, 528

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 20.04.2017; Aktenzeichen 10 O 2989/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 90.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 01.01.2012, ab dem 01.07.2012, ab dem 01.01.2013, ab dem 01.07.2013, ab dem 01.01.2014, ab dem 01.07.2014, ab dem 01.01.2015, ab dem 01.07.2015, ab dem 01.01.2016 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 90.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 01.01.2012, ab dem 01.07.2012, ab dem 01.01.2013, ab dem 01.07.2013, ab dem 01.01.2014, ab dem 01.07.2014, ab dem 01.01.2015, ab dem 01.07.2015, ab dem 01.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und den dort entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3. Der Beklagte zu 3) trägt von den in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und von den dort entstandenen Gerichtskosten 1/3. Die den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selber.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Vereinbarung sowie aus Bürgschaftserklärung geltend.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) arbeiteten jahrzehntelang intensiv als gewerbliche Autohändler zusammen. Der Beklagte zu 2) ist mit der Beklagten zu 1) verheiratet. Der Beklagte zu 3) ist deren gemeinsamer Sohn, welcher im Laufe der Zusammenarbeit des Klägers und des Beklagten zu 2) in die Geschäftsbeziehungen mit einstieg.

Am 24.10.2011 schlossen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) vor einem Notar in Polen eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) eine unbestrittene Forderung in Höhe von 400.000 EUR hat (Anlage K 1, Bl. 44 Bd. I), welche aus der Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2) i.H.v. 201.340 EUR (Ziffer 1.1.1 der Vereinbarung) und aus der Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 3) i.H.v. 198.660 EUR (Ziffer 1.1.2 der Vereinbarung) besteht. Bezüglich der Zusammensetzung der Forderungen wurde auf die Anlage Bezug genommen. Die Gesamtforderung von 201.340 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2) (Auto-...) errechnet sich aus den aufgeführten Verkaufspreisen der dort benannten Fahrzeuge (Bl. 18 Bd. I). Die Gesamtforderung von 198.660 EUR gegenüber dem Beklagten zu 3) (Auto-... 2)- errechnet sich aus den dort aufgeführten Verkaufspreisen der dort benannten Fahrzeuge (Bl. 17 Bd. I). Die Forderung über 400.000 EUR sollte durch die Beklagten zu 1) und 2) in 40 Raten zu je 10.000 EUR, zahlbar jeweils bis zum 31.06. und zum 31.12., erstmals am 31.12.2011 an den Kläger gezahlt werden (Art. 2). Die Forderung wurde dinglich durch Eintragung einer Hypothek auf ein Grundstück in Polen abgesichert (Art. 3). Das Grundstück war mit einem Wohnhaus nebst Werkstatt bebaut und stand im gemeinsamen Eigentum der Beklagten zu 1) und 2). Unter Ziffer 5.2 ist bestimmt, dass jegliche Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben können, von dem zuständigen Gericht in Osnabrück (Deutschland) entschieden werden.

Unter dem 21.10.2012 erklärten der Kläger, bezeichnet als Gläubiger, und der Beklagte zu 3), bezeichnet als Schuldner, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) eine Forderung aus Fahrzeugverkäufen von 920.000 EUR zusteht und der Beklagte zu 3) eine Bürgschaft über diese Forderung unter ...

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