Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich - rechtlich Bediensteten möglich (hier: Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände).

2. Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person i.S.v. § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist (Abgrenzung zu BGH VersR 1972, 491. NJW 1963, 654).

3. Zur Höhe von ersparten Verpflegungskosten infolge Dienstunfähigkeit.

 

Normenkette

BBG § 76; BeamtVG § 46 Abs. 3; StVG § 17

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen 13 O 3178/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 174/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Oldenburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.943,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 der materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 29.4.2010 auf dem Marinestützpunkt W ... künftig noch entstehen, zu ersetzen, soweit sie auf die Klägerin übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei vor Beginn der Zwangsvollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Grund des Anspruchs der Klägerin in Frage steht.

 

Gründe

I. Die klagende Bundesrepublik macht Schadensersatz aus - nach ihrer Rechtsauffassung - übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W ... am 29.4.2010 gegen 8.30 Uhr geltend.

Beteiligt an dem Unfall war ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug der Marke Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das von dem Soldaten S. D. geführt wurde. Halter dieses Fahrzeugs war ein Herr U. D., der weder Soldat noch Beamter ist. Desweiteren war ein Pkw der Bundeswehr, ein Ford Fusion mit dem amtlichen Kennzeichen Y -..., in den Unfall verwickelt. Dieses Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt im Rahmen der Verrichtung eines Dienstgeschäfts von dem Bundesbeamten A. G. gesteuert. Der Unfall fand in einer Sackgasse vor dem Gebäude 32 des Bundeswehrgeländes statt. Die Sackgasse ist so schmal, dass nicht zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können.

Der Zeuge D., der gerade einen Termin im Sanitätsbereich wahrgenommen hatte, fuhr rückwärts aus einer der schräg angeordneten Parkbuchten vor diesem Gebäude gegen das Fahrzeug der Klägerin. Der Ford wurde dadurch gegen den auf der Straße stehenden Zeugen G. geschoben, der infolgedessen am linken Bein verletzt wurde. Das geschah in dem Moment, als der Pkw in der Rückwärtsbewegung bereits eine gerade Position auf der Straße erreicht hatte. Der Zeuge D. beabsichtigte, nach dem Ausparken rückwärts aus der Sackgasse herauszufahren.

Der Zeuge G. hatte zuvor mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug der Klägerin auf der Straße vor dem Gebäude 32 angehalten. Er war ausgestiegen und stand im Unfallzeitpunkt im Bereich des Kofferraums des Fords. Er wartete auf einen Mitfahrer, den Zeugen F ..., der aus seinem in einer der Parkbuchten geparkten Privatfahrzeug einen Ausweis holen wollte. Die Sackgasse war in diesem Moment durch das Fahrzeug der Klägerin "blockiert".

Der Unfallablauf im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig.

Der Zeuge G. war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig. Erst am 18.10.2010 nahm er seine Tätigkeit wieder auf. Die Klägerin zahlte die Dienstbezüge weiter und erbrachte Unfallfürsorgeleistungen. Der aufgewandte Gesamtbetrag von 25.422,69 EUR bildet den Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat behauptet, dass die erbrachten Leistungen Folge der erlittenen Verletzung des Zeugen G. seien.

Die Klägerin hat nach mehrfacher Klageerweiterung schließlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.422,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2011 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfall künftig noch entstehen zu ersetzen, soweit diese auf sie übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat insbesondere eingewandt, dass die Klägerin sich ersparte Aufwendungen des Zeugen G. anrechnen lassen müsse. Die Klägerin müsse diese nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zunächst vortragen.

Im Übrigen sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil aufgrund der Neufassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG...

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