Leitsatz (amtlich)

Hat der Sozialleistungsträger aufgrund einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Eingliederungshilfe unmittelbare Zahlungen an den Schulträger als Leistungserbringer erbracht und wird die einstweilige Anordnung später aufgehoben, folgt aus dem von der Rechtsprechung entwickelten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" nebst einem Schuldbeitritt des Leistungsträgers kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Leistungserbringer.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Hilfeempfänger und ist diesem gegenüber nach den sozialrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 04.03.2015; Aktenzeichen 10 O 1371/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen III ZR 267/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das am 4.3.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Kommunalverband überörtlicher Sozialhilfeträger in Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte ist Träger der... Schule in Bad Laer in Niedersachsen. Das mit seinen sorgeberechtigten Eltern in Nordrhein-Westfalen unweit der Landesgrenze zu Niedersachsen lebende mehrfach behinderte Kind... (geboren am...) besuchte zunächst den heilpädagogischen Sonderkinderkarten...in Bad Laer in Niedersachsen, der ebenfalls in der Trägerschaft des Beklagten steht. Bis zum Beginn der Schulpflicht übernahm die Klägerin die Kosten für den Besuch dieses Kindergartens. Der Kreis Gütersloh stellte zuvor fest, dass im Kreisgebiet keine alternative Betreuungseinrichtung zur Verfügung stehe. Nach dem Beginn der Schulpflicht sollte das Kind... nach dem Willen seiner Eltern in der dem Sonderkindergarten angrenzenden...Schule in Bad Laer im Rahmen einer teilstationären Betreuung beschult werden. Den Antrag des Kindes vom 5.6.2008 auf Übernahme der Kosten für den Besuch dieser Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (§§ 53 ff. SGB XII) lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18.7.2008 ab. Der Kreis Gütersloh stellte zuvor fest, dass die...-Schule in Gütersloh die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Schule sei. Gleichwohl erklärte sich der Beklagte zunächst bereit, dem Kind... bis zum Ende des Jahres 2008 den Besuch der...Schule zu ermöglichen und hinsichtlich der Kosten insoweit in Vorleistung zu treten. Für den Zeitraum ab 2009 lehnte der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 28.10.2008 eine weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab.

Nach einem vom Kind vertreten durch seine Eltern erfolglos geführten Widerspruchsverfahren verpflichtete das Sozialgericht Detmold im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Antrag des Kindes den Kläger durch Beschluss vom 24. Nov. 2008 (Geschäftsnummer: S 16 SO 15/08 ER), ab dem 01.1.2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der...-Schule Bad Laer als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Zuvor teilte der Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Nachfrage des Sozialgericht Detmold am 19.11.2008 schriftlich mit, dass... bei einem positiven Beschluss im Eilverfahren bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der...-Schule beschult und gefördert werden könne.

Daraufhin bewilligte der Kläger durch Bescheid vom 7.5.2009 Sozialhilfe für das Kind... und teilte gegenüber den Eltern des Kindes mit:

"Ich übernehme entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.11.2008 (Az.: S 16 SO 15/08 ER) vorläufig ab dem 01.01.2009 die Kosten der teilstationären Betreuung ihres Sohnes in der...Schule in Bad Laer und zwar zunächst bis zum 31.05.2009. Über diesen Zeitpunkt hinaus trage ich die Kosten weiter vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung. Gleichzeitig weise ich hiermit darauf hin, dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht."

Ebenfalls mit Schreiben vom 7.5.2009 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit:

"Ich gewähre... entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 24.11.2008 vorläufig ab dem 01.01.2009 die Kosten der teilstationären Betreuung in Ihrer Schule in Bad Laer und zwar zunächst bis zum 31.05.2009. Über diesen Zeitraum hinaus trage ich die Kosten weiter vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung."

Auf die Beschwerde des Klägers änder...

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