Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 4 O 401/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.9.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aurich wird - soweit über sie nicht bereits durch das Grund- und Teilurteil vom 11.5.2005 rechtskräftig entschieden ist - im Hinblick darauf, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend i.H.v. 25.000 EUR für erledigt erklärt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des LG zu Ziff. 1 (Schmerzensgeld) wie folgt abgeändert wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2002 und auf weitere 25.000 EUR für die Zeit vom 9.3.2002 bis zum 24.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz i.H.v. 19.228,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird - in Abänderung des Beschlusses vom 23.2.2005 - bis zum 9.5.2007 auf 132.334,17 EUR, danach auf 107.334,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Das LG Aurich hat mit Urteil vom 17.9.2004 den Beklagten zur Zahlung von 75.000 EUR Schmerzensgeld und 18.105,85 EUR materiellen Schadensersatz jeweils nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 4. bis 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat durch Grund- und Teilurteil vom 11.5.2005 insoweit zurückgewiesen als die Anträge auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadensersatzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 4. bis 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.8.2005 zurückgenommen.

Der Beklagte meint, dass zum Nachweis einer operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein älteres, aus drei Seiten bestehendes sozialmedizinisches Gutachten nicht ausreiche. Er behauptet, dass der beim Kläger vorbestehende Morbus Crohn für die bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen verantwortlich sei. Durch eine erneute Operation könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erheblich reduziert werden.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das grobe Organisationsverschulden und das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten berücksichtigt werden müsse. Bei der notwendig gewordenen Revisionsoperation habe nahezu der gesamte Dünndarm entfernt werden müssen. Infolgedessen leide er bis heute an einer Kurzdarmsymptomatik, so dass jede Mahlzeit äußerst schmerzhaft sei, er nur kleine Mengen ausgewählter Nahrung zu sich nehmen könne und an permanenten Durchfällen leide. Ferner leide er unter Schmerzzuständen des linken Arms und der linken Körperhälfte, Gelenkschmerzen sowie grippeähnlichen Symptomen im Abstand von 3 Wochen und Durchblutungsstörungen in dem Bereich, wo ihm der venöse Zugang gesetzt worden sei. Körperlichen Belastungen wie Heben, Bücken oder langes Stehen sei er weder im Haushalt noch im Freizeitbereich gewachsen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er während des stationären Aufenthalts vom 4. bis 25.1.2001 regelrecht dahingesiecht sei und Todesangst gehabt habe. Infolge der Krankenhausbehandlung seien hirnorganische/neurologische Beschwerden aufgetreten, die seine intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere seine Merkfähigkeit beeinträchtigten. Er leide an erheblichen Traumatisierungen, ständiger Unruhe und Schlaflosigkeit. Aufgrund der vorliegenden Verletzungs- und Schmerzsymptomatik sei er dauerhaft zu 100 % erwerbsunfähig geworden.

II. Das Urteil des LG war nur deshalb teilweise abzuändern, weil in der Berufungsinstanz eine Zahlung i.H.v. 25.000 EUR erfolgte, die der Kläger auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechnete. Im Übrigen war die Berufung - auch soweit über sie noch zu entscheiden war - zurückzuweisen.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Senat hält angesichts ...

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