Leitsatz (amtlich)

1. Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen sog. Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.

2. Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.

3. Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 4 O 1049/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.6.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen.

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben mit der Beklagten über deren Filiale in O. verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die teilweise der Umschuldung der bereits abgeschlossenen Darlehensverträge dienten. Zugleich mit dem Abschluss der Darlehensverträge schlossen die Kläger bei der C. Lebensversicherung AG, einer Partnerin der Beklagten, "Kreditlebensversicherungen gegen Einmalbetrag für Ratenkredite", sog. Restschuldversicherungen ab. Der Abschluss dieser Versicherungen wurde von den Mitarbeitern der Beklagten vermittelt. So schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten am 8.4.1997, am 6.11.1997, am 15.6.2000, am 15.3.2001 und am 18.11.2003 beginnend mit einer Nettokreditsumme von 5.000 DM und eines Versicherungsbetrages von 48,90 DM entsprechende Verträge ab. Der letztgenannte Vertrag, der eine Nettokreditsumme von 12.096,75 EUR und neben weiteren Kosten und Zinsen einen Betrag für die Restschuldversicherung i.H.v. 574,90 EUR ausweist, diente der Umschuldung der bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten aus den vorher gehenden Darlehensverträgen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlagen K1 bis K5 und KE 1 bis KE 5) Bezug genommen. Der Kläger zu 2) schloss am 19.12.2005 bei der Beklagten einen Darlehensvertrag ab, der eine Nettokreditsumme von 6.600 EUR und neben weiteren Kosten sowie Zinsen einen Versicherungsbeitrag aus der Restschuldversicherung i.H.v. 654 EUR ausweist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlage K 6 und KE 6) Bezug genommen. Am 9.6.2006 schuldeten die Kläger u.a. die Darlehen vom 18.11.2003 und 19.12.2005 durch einen gemeinsam bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag um. Der Gesamtbetrag dieses Darlehens beläuft sich auf 73.203,73 EUR, in dem eine Nettokreditsumme von 38.632,50 EUR sowie neben Kosten und Zinsen ein Versicherungsbetrag i.H.v. 9.882,50 EUR enthalten sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlagen K 7 und KE 7) Bezug genommen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, in die in den jeweiligen Kreditverträgen angegebenen effektiven Jahrerzinssätze hätten sowohl nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV als auch wegen der mit dem Abschluss der Restschuldversicherungsverträge verbundenen überwiegenden Vorteile für die Beklagte die Kosten der Restschuldversicherung einbezogen werden müssen. Sie haben dazu behauptet, die Beklagte habe den Abschluss der Versicherungsverträge zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht. Dies ergebe sich schon aus den Vertragsformularen. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich erklärt, dass die Kläger die Restschuldversicherungen abschließen müssten, um die Kredite zu erhalten. Ohne den Abschluss entsprechender Versicherungen werde man keine Kredite gewähren. Die Einbeziehung der Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung der jeweiligen effektiven Jahreszinssätze habe zur Folge, dass der nach den Darlehensver...

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