Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 16 O 4295/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 331/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.1.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Das LG hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger durch die Nichtangabe einer anderen Unfallversicherung in seinem Versicherungsantrag sowie in seiner Schadensanzeige seine Obliegenheitspflicht verletzt habe und die Versicherung dadurch von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Außerdem rügen sie, dass das LG dem angebotenen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angeschnallt gewesen sei, nicht nachgegangen sei. Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Ausführungen zur Schadenshöhe.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung nicht zu. Zwar hatte es der seinerzeit in der Sozietät der Beklagten tätige Rechtsanwalt T. unstreitig versäumt, gegen den Unfallversicherer des Klägers, die A. D... Versicherungs AG, innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 12 III VVG Klage zu erheben und den hierfür erforderlichen und vom Kläger bereits verauslagten Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Gleichwohl steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Kläger mit seiner Klage gegen die Unfallversicherung keinen Erfolg gehabt hätte. Das anwaltliche Fehlverhalten ist für den behaupteten Schaden also nicht ursächlich geworden. Der Kläger hat durch die Nichtangabe des A.-Schutzbriefs und die damit zugleich abgeschlossene weitere Unfallversicherung in dem Versicherungsantrag und zugleich in der Schadensanzeige seine Obliegenheitspflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt und seine Unfallversicherung damit arglistig getäuscht. Aus dem Versicherungsantrag (Bl. 14 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger zwar die bei C.-Direktversicherung bestehende Unfallversicherung angegeben hat. Nicht angegeben hat er aber, dass er auch einen A.-Schutzbrief hatte. Die Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass in dem A.-Schutzbrief auch eine Unfallversicherung enthalten sei, ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Denn schon auf dem Deckblatt des vom Kläger vorgelegten Original des Schutzbriefs (Bl. 184 d.A.) heißt es unmissverständlich "Kranken- und Unfallschutz". Das wird in der folgenden Beschreibung, die der Kläger, wie die Unterstreichungen zeigen, offensichtlich auch gelesen hat, auch noch näher erläutert. Dem Kläger, der angesichts der bereits abgeschlossenen (Unfall-)Versicherungen durchaus nicht unerfahren war, konnte daher nicht verborgen geblieben sein, dass in dem A.-Schutzbrief auch eine Unfallversicherung enthalten ist. Damit steht nach Auffassung des Senats fest, dass der Kläger die Angabe des A.-Schutzbriefes wider besseres Wissen und damit arglistig unterlassen hat. Die A. D.-Versicherung ist aufgrund dieser Obliegenheitspflichtverletzung nach §§ 9, 10 AUB 1988 bzw. AUB 1994 leistungsfrei geworden (vgl. OLG Frankfurt r+s 2002, 37) und hat darüber hinaus den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 24.5.2002 (Bl. 78 d.A.) wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (vgl. §§ 16, 17 VVG). Nach § 16 I 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände anzugeben, wobei als erheblich im Zweifel alle diejenigen Umstände anzusehen sind, nach denen in dem Versicherungsantrag ausdrücklich gefragt wird (§ 16 I 3 VVG). Das war hier der Fall, da nach anderen Unfallversicherungen in dem Antragsformular ausdrücklich gefragt worden ist. Die Erheblichkeit anderer Unfallversicherungen wird aber auch überzeugend dargestellt in dem o.g. Urteil des OLG Frankfurt (r+s 2002, 37 f.), auf das der Senat Bezug nimmt. Bei unrichtigen Angaben kann die Versicherung gem. § 16 II VVG vom Vertrag zurücktreten, aber nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis (§ 20 I VVG). Die...

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