Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 16 O 132/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2002; Aktenzeichen II ZR 224/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am9. Februar 2000 verkündeteUrteil desLandgerichts Osnabrück geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. September 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Für die Klägerin übersteigt der Wert der Beschwer 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihre ehemalige Geschäftsführerin auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagte habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1978 bis zu ihrer Abberufung am 12. Dezember 1996 als Mitgeschäftsführerin bzw. alleinige Geschäftsführerin der Beklagten tätig. Die Beklagte befaßt sich geschäftlich mit der Herstellung von Förderanlagen, Maschinen und sonstigen technischen Geräten an den Standorten B. und Q.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Firma, ablesbar vor allem anhand einer ungenügenden Auslastung der Kapazitäten, nicht pflichtgemäß reagiert. Insbesondere habe sie – die Beklagte – es unterlassen, für die Betriebsstätten in B. und Q. während des Zeitraums August 1995 – August 1996 Kurzarbeit anzumelden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 740.524,60 DM entstanden. Ferner habe die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin für private Zwecke herangezogen. Durch diesen pflichtwidrigen Einsatz von Firmenmitarbeitern sei ein weiterer Schaden in Höhe von 8.424,09 DM verursacht worden. Die Klägerin hat überdies noch weitere Schadenspositionen geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 777.743,63 DM nebst 7,75% Zinsen seit dem 2. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Es sei nicht geboten gewesen, Kurzarbeit anzumelden. Bestehende Aufträge, die teilweise mit kurzen Lieferterminen verbunden gewesen seien, hätten einer Reduzierung der Beschäftigung entgegengestanden. Im übrigen sei sie berechtigt gewesen, Mitarbeiter der Klägerin für kleinere Privatgänge heranzuziehen.

Das Landgericht ist dem Vortrag der Klägerin im wesentlichen gefolgt. Die Beklagte sei der Klägerin wegen der Nichtanmeldung von Kurzarbeit und wegen des Einsatzes von Mitarbeitern für Privatzwecke zum Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe des „Lohn”-Schadens hat das Landgericht die Zahlen übernommen, die die Klägerin mit der Klageschrift in einer Tabelle „Lohn- und Gehaltssummen für die Jahre 1995 und 1996” vorgelegt hat. (Bd.I Bl.18).

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe die geltend gemachten Ansprüche nicht substantiiert dargelegt. In der Sache habe sie sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte beruft sich auf einen ihr als Geschäftsführerin zustehenden weiten Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt habe, von der Anmeldung von Kurzarbeit abzusehen. Die Ergebnisentwicklung der GmbH sei unter Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen sowie der Tatsache, daß die GmbH an die Erben des Firmengründers über 6.000.000,– DM habe zahlen müssen, keineswegs so dramatisch gewesen, daß die Anmeldung von Kurzarbeit zwingend erforderlich geworden sei. Im übrigen hätten die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht, jedenfalls nicht in dem von der Klägerin reklamierten Umfang, vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wie das Landgericht richtig gesehen habe, sei die Beklagte im Zeitraum August 1995 bis August 1996 verpflichtet gewesen, die Personalkosten angesichts der sinkenden betrieblichen Auslastung durch Anmeldung von Kurzarbeit zu reduzieren. Die Beklagte habe sich über die Krise der GmbH nicht hinreichend informiert und Warnungen z. B. des Betriebsrats nicht frühzeitig genug beachtet. Die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld hätten in vollem Umfang vorgelegen.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Position „Einsatz von Mitarbeitern für Privatzwecke” anerkannt, der Klägerin 4.000,– DM zu schulden. In Höhe von 4.424,09 DM hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen.

 

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