Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 17.03.2000; Aktenzeichen 3 HO 154/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2010; Aktenzeichen II ZR 286/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Osnabrück vom 17.3.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1. verlangt in dem Rechtsstreit 3 HO 199/95 des LG Osnabrück von der Beklagten zu 2. die Herausgabe von Zylindern mit angereichertem Uran, die seinerzeit bei der Beklagten zu 2. lagerten. Die Beklagte zu 1. nimmt für sich das Eigentum an den Zylindern in Anspruch. Die Beklagte zu 2. beantragt in dem vorgenannten Rechtsstreit widerklagend die Feststellung, dass sie zur Herausgabe dieser und weiterer Zylinder mit angereichertem Uran - auch der in dem vorliegenden Fall streitgegenständlichen - "zur Zeit" nicht verpflichtet sei.

In dem vorliegenden Rechtsstreit erhebt die Klägerin Hauptinterventionsklage, weil sie das Eigentum an 11 der Zylinder erworben haben will.

Die Beklagte zu 1. mit Sitz in Brasilien ist eine "Sociedade por Acoes de Economia Mista" nach dem brasilianischen Gesetz Nr. 6404 vom 16.12.1976 (Lei de Sociedades Anonimas). Bis etwa 1990 firmierte sie als NUC. - NUC.

Sie hat u.a. die Aufgabe, Kernbrennstoff für die brasilianischen Kernkraftwerke Angra I und Angra II zu beschaffen.

Ihr Vorstand setzt sich aus dem vorsitzenden Direktor (im Folgenden: Präsident) und den Direktoren zusammen.

Kapitel XI der Satzung der Beklagten zu 1. regelt die Vertretung der Gesellschaft durch den Präsidenten. Nach Art. 33 Abs. V ist der Präsident befugt

"I. zu vertreten, aktiv und passiv, vor Gerichten und außerhalb der Gerichte, einschließlich der Vertretung vor öffentlichen Autoritäten und Behörden, mit der Erlaubnis, Vertreter, Bevollmächtigte und Beauftragte zu bestellen".

Nach Art. 33 Abs. VII ist er befugt

"gemeinsam mit einem der Direktoren Übereinkünfte und Verträge zu unterzeichnen und Gelder der Gesellschaft zu bewegen sowie Schecks, Schuldversprechen und Wechsel auszustellen, anzunehmen, zu verbürgen und zu indossieren."

Die Befugnisse der Direktoren regelt Kapitel XII, Art. 34 der Satzung. Dort heißt es:

"Die Direktoren sind zur Verwaltung der Gesellschaft befugt, im Rahmen der ihnen vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Ermächtigungen."

Bei der Beklagten zu 1. bestand der "Beschluss des Vorstandes" vom 16.11.1993, in dem u.a. die Aufgaben des Vorstandsbereichs Produktion (DIN) geregelt wurden. Das war seinerzeit der Aufgabenbereich des Direktors d.S..

Zu seinen Aufgaben gehörte danach u.a. die

"Unterzeichnung von Abkommen, Verträgen und sonstigen Verpflichtungserklärungen im Rahmen der vom Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten und Vollmachten."

Bei der Beklagten zu 1. bestand außerdem die Regelung zur "Übertragung von Zuständigkeiten für die Genehmigung von Bestellungen/Ausgaben und Zeichnungsberechtigung bei Abschluss von Verträgen", die nach Höchstbeträgen gestaffelt und regelmäßig dem Kaufkraftschwund angepasst worden ist. Für den hier fraglichen Zeitraum galt die Regelung für die Zeit ab dem 15.4.1994.

Die Beklagte zu 2. betrieb ein Lager für Kernbrennstoffe in H.; sie betrieb außerdem durch ihre Tochterfirma A. (A.) ein Lager für Kernbrennstoffe in L.

Die Klägerin versorgt Teile des Staates Texas/USA mit elektrischer Energie und betreibt zu diesem Zweck ein Kernkraftwerk.

Die Beklagte zu 1. stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der UR. (im Folgenden UR.) mit Sitz in Großbritannien (Vereinigtes Königreich). Die UR. betreibt Anlagen zur Anreicherung von Uran. Die Beklagte zu 1. belieferte die UR. mit Rohuran und schwach angereichertem Uran.

Der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu 1. mit der UR. lag der Vertrag Nr. 76/020 vom 20.9.1976 (im Folgenden: Anreicherungsvertrag) zugrunde. Der Vertrag sah - nach der von der Beklagten zu 1. beigebrachten Übersetzung - u.a. folgende Bestimmungen vor:

Ziff. 2.3 Ausgangsstoffe

Spätestens drei Monate vor jeder Lieferung angereicherten Materials gemäß den zeitlichen Vorgaben in Art. 2.2.3 bzw. 2.2.4 wird der Kunde der UR. an dem jeweils bestimmten Lieferort diejenige Menge an Ausgangsstoffen anliefern, die für die entsprechende (Gegen-)lieferung angereicherten Materials erforderlich ist. ...

5.1 Form der Ausgangsstoffe

Die Ausgangsstoffe sind vom Kunden in der Form natürlichen Urans Hexafluorid entsprechend der in Appendix 6 festgelegten Spezifikation bereitzustellen und auf Kosten des Kunden zu UR. zu liefern.

UR. verpflichtet sich, Ausgangsstoffe zu akzeptieren, die nicht nur natürliches Uran enthalten, wenn diese Stoffe aus Ausgangss...

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