Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 16 O 2706/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen IX ZR 9/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.3.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten Zahlung von 41.158,33 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer anwaltlicher Kosten i.H.v. 653,10 EUR.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau H. H. (im Folgenden Schuldnerin) aus J., die ein Geschäft, das hauptsächlich als Dienstleister für die Beklagte tätig war, betrieb. Ihr Ehemann erhielt im Oktober 2004 von der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 50.000 EUR. Diesen Betrag stellte er, der auch selbst Steuerschulden hatte, dem zuständigen Einziehungsbeamten des Finanzamtes zur Verfügung, der sodann damit Steuerschulden der Schuldnerin beglich. Das Darlehen wurde in der Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2004 mit dem damaligen Schuldenstand von 40.000 EUR ausgewiesen. Die Darlehensraten wurden bis zum Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (genau: 12.10.2005) i.H.v. 41.158,33 EUR von einem Geschäftskonto der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen.

Am 23.1.2006 wurde über das Vermögen der Frau H. H. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger betrachtet die bis zum Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Raten als unentgeltliche Leistungen unter Hinweis darauf, dass der Ehemann der Schuldnerin zahlungsunfähig und die Forderung der Beklagten gegen ihn daher wertlos gewesen sei. Er hat daher die Zahlungen angefochten und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.158,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2006 und

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 653,10 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Ehemann der Schuldnerin sei hinreichend leistungsfähig gewesen, weil er der Schuldnerin den Darlehensbetrag zugewandt habe und diese daher verpflichtet gewesen sei, ihm die Raten zu erstatten. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Schuldnerin die Abtragsleistungen direkt an sie, die Beklagte, erbringe oder zunächst an ihren Ehemann, der die Gelder dann an sie weitergeleitet hätte.

Der Einzelrichter hat nach Vernehmung des Ehemannes der Schuldnerin als Zeugen durch Urteil vom 29.3.2007 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu Recht die Zahlungen an die Beklagte gem. § 134 Abs. 1 InsO angefochten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Änderung des angefochtenen Urteils ihr Abweisungsbegehren weiter verfolgt.

Sie macht geltend, dass das LG im Ansatz zutreffend davon ausgehe, dass die Leistung eines Dritten für den Schuldner dann als unentgeltlich anzusehen sei, wenn der Gläubiger diese Leistung bei dem Schuldner selbst gar nicht mehr hätte realisieren können. Eine derartige Fallkonstellation bestehe vorliegend aber nicht, da der Ehemann der Schuldnerin die Darlehensvaluta durch Bezahlung von deren Schulden letztlich an diese weitergeleitet und insoweit einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen diese erlangt habe. Entgegen der Auffassung des Einzelrichters spiele dieser Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch im Verhältnis der Parteien sehr wohl eine Rolle. Habe der Ehemann einen derartigen Anspruch gehabt, so hätte sie, die Beklagte, diesen ohne weiteres pfänden und damit realisieren können. Dessen habe es aber nicht bedurft, weil der Ehemann der Schuldnerin, der als deren Bevollmächtigter die Geschäfte getätigt habe, selbst alle Zahlungen aus deren Kasse und für diese direkt an sie, die Beklagte, geleistet habe. Mit dieser Leistung habe die Schuldnerin zugleich auch eine eigene Schuld gegenüber ihrem Ehemann getilgt, so dass dieser seinerseits in der Lage gewesen sei, durch diese Leistung seine eigenen Verbindlichkeiten ihr, der Beklagten, gegenüber zu tilgen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Oldenburg vom 29.3.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die Schuldnerin zur Zahlung ggü. der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei. Ein eigener Anspruch der Beklagten habe nicht bestanden. Unabhängig davon habe ein Er...

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