Verfahrensgang

LG Oldenburg (Vorbehaltsurteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 8 O 1645/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22.9.1998 geändert und wie folgt gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 37.077,82 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.852,14 DM seit dem 4.1.1998 sowie auf jeweils weitere 2.852,14 DM seit dem 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 4.9., 4.10., 5.11., 4.12.1998 und 6.1.1999 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger am 3. Werktag eines jeden Monats vom 3.2.1999 bis zum 3.3.2001 jeweils 2.852,14 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger wegen des ausgeurteilten rückständigen Mietzinses und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der zukünftig fällig werdenden Mietzinsbeträge gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung fälligen und zukünftigen Mietzinses im Wege des Urkundenprozesses in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstückes C… … in D…, das sie 1993 von dem Zahnarzt H… D… erworben hatten. Der Beklagte hatte mit dem Voreigentümer im März 1990 einen notariell beurkundeten Mietvertrag über die im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Räume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis geschlossen. Dieser Vertrag wurde mit einer festen Laufzeit bis zum 31.03.2001 abgeschlossen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nach dem Mietvertrag nicht gestattet. Der monatliche Mietzins sollte 2.500,– DM betragen; hinzu kam ein Nebenkostenvorschuß von monatlich 300,– DM. Weiterhin enthält der Vertrag folgende Regelung: „Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Mieters oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist…”

Später vereinbarten die Parteien, die Nebenkosten ab 01.04.1993 auf 500,– DM zu erhöhen.

Nachdem der Beklagte die Räume nicht mehr nutzte, wurde eine Reduzierung der Nebenkosten auf 352,14 DM ab Januar 1998 vereinbart.

Im Zuge einer Vergrößerung seiner Praxis erwarb der Beklagte andere Praxisräume und zog aus den von den Klägern gemieteten Räumen aus. Er bat den Kläger zu 3. als Vertreter der Miteigentümergemeinschaft, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Der Kläger zu 3. schlug dem Beklagten vor, daß er einen geeigneten Nachmieter stellen sollte. Der Beklagte vermittelte einen anderen Zahnarzt als Mietinteressenten für die Nachfolge in der Praxis; dieser bekundete im Juli 1997 seine Bereitschaft, einen entsprechenden Mietvertrag mit den Klägern zu schließen. Der Beklagte erklärte sich auf Verlangen des Klägers zu 3. auch damit einverstanden, eine als „Ausgleichspauschale” deklarierte Abstandszahlung von 15.000,– DM anläßlich des Mieterwechsels zu leisten. Nachdem zunächst Mietvertragsentwürfe zwischen dem Mietinteressenten, dem Zahnarzt Dr. v… V…, und dem Kläger zu 3. ausgetauscht worden waren und über einen Mietvertrag verhandelt worden war, kam es nicht zu einem Abschluß eines Mietvertrages. Mit Schreiben vom 24.09.97 teilte der Kläger zu 3. dem Beklagten mit, daß der Mietinteressent Dr. v… V… von der Anmietung der Praxisräume Abstand genommen habe.

Seit Januar 1998 hat der Beklagte keine Mietzahlungen mehr geleistet.

Die Kläger haben seit Januar 1998 ausstehenden Mietzins und den noch während der vereinbarten Vertragslaufzeit (bis zum 31.3.2001) zukünftig anfallenden Mietzins im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht. Zur Begründung ihrer Klage auf zukünftige Leistung haben sie vorgetragen, es bestehe die Besorgnis, daß der Beklagte seinen zukünftigen Mietzinsverpflichtungen nicht nachkommen werde, weil er ihnen zu Unrecht eine Vereitelung des Abschlusses eines Nachmietvertrages mit dem Mietinteressenten Dr. v… V… vorwerfe.

Die Kläger haben beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 22.817,12 nebst 4 % Zinsen auf jeweils 2.852,14 DM seit dem 04.01., 04.02., 04.03., 04.04., 04.05., 04.06., 04.07. und 04....

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