Gründe
›Die Bekl. [Unfallversicherer] ist nicht verpflichtet, insgesamt darzulegen und zu beweisen, daß ihre Leistungspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für den Anspruch auf Übergangsentschädigung aus § 8 VII AUB ist Voraussetzung, daß vom Tag des Unfallereignisses an gerechnet sechs Monate lang ununterbrochen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von über 50 % allein wegen der unfallbedingten Gesundheitsschädigung bestanden hat.. . Diese Voraussetzungen hat der VersNehmer darzulegen und zu beweisen.
Der Versicherer ist danach nur zu einem substantiierten Bestreiten dieser vom VersNehmer darzulegenden Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Dem ist die Bekl. nachgekommen, indem sie unfallunabhängige Faktoren für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit .. vorgetragen hat. Angesichts des klaren Wortlauts von § 8 VII AUB läßt sich auf die Übergangsentschädigung die Beweislastverteilung in den Fällen eines Risikoausschlusses gem. § 3 AUB und in den Fällen eines Haftungsausschlusses bzw. einer Haftungseinschränkung gem. § 10 AUB nicht übertragen. Durch § 8 VII AUB wird nicht eine an sich vereinbarte Haftung des Versicherers unter bestimmten Umständen eingeschränkt, vielmehr wird erst unter den dort genannten Voraussetzungen eine Haftung des Versicherers begründet.
Die dargestellte Beweislastverteilung begegnet .. keinen Bedenken im Hinblick auf § 9 AGBG [AGB-Gesetz]. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2994156 |
DRsp II(230)106d |
VersR 1988, 461 |
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