Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 13 O 2470/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 136/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Senat stellt (unter Einschluss der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils) fest:

Die Klägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Pkw Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen WHV-... Versicherungsnehmer sowie Halter und Eigentümer des Fahrzeuges war Herr C. T.-P.

Die Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5.6.2000 in Gesellschaft des A. R. und des S. K. Sie konsumierten dabei Haschisch. R. und K. konsumierten darüber hinaus Alkohol. In diesem Zustand fassten K. und R. den Entschluss, einen Pkw zu entwenden, um damit eine Fahrt zu unternehmen. Zunächst misslang es ihnen, einen Pkw Opel Corsa und einen Pkw Opel Astra Kombi, die sie zuvor aufgebrochen hatten, zu starten. Nachdem sie den Pkw des Versicherungsnehmers der Klägerin aufgebrochen hatten, gelang es ihnen, die Zündung kurzzuschließen. Die Beklagte setzte sich auf den Rücksitz des Wagens. R. nahm am Steuer des Fahrzeuges Platz und befuhr damit öffentliche Straßen in W. Der zuvor konsumierte Alkohol hatte bei ihm zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 g/o/oo geführt. Kurz nach Mitternacht fuhr R. alkoholbedingt fahruntüchtig mit dem Pkw gegen ein Rolltor auf einem Gelände an der 4. Hafeneinfahrt in W. Der B.-T. GmbH entstand durch die Beschädigung des Rolltors ein Sachschaden von 49.286,06 DM = 25.199,56 EUR. R. und K. unternahmen danach in Anwesenheit der Beklagten weitere Versuche, Fahrzeuge zu entwenden. Die Beklagte wurde noch in derselben Nacht festgenommen und polizeilich vernommen. Das Protokoll der Vernehmung der Beklagten ist in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Oldenburg, 262 Js 44503/00, enthalten. Durch das Urteil des AG - Jugendschöffengericht - Wilhelmshaven vom 22.1.2001 ist R. u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB, verurteilt worden. Die Beklagte wurde wegen der Vorfälle aus der Nacht vom 4. auf den 5.6.2000 wegen Beihilfe in sieben Fällen zum gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie der Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall schuldig gesprochen.

In den Feststellungen des Urteils heißt es u.a.:

"Entsprechend dem gemeinschaftlichen Entschluss der Angeklagten K. und R. wollten diese einen Pkw entwenden, um mit diesem eine Spritztour zu machen, und zwar indem der Angeklagte R. mittels "Türschlossstechens" mit der Hilfe eines Schraubendrehers ein Fahrzeug öffnete, um dieses dann durch Kurzschließen zu starten, wobei der K. entsprechend dem gemeinschaftlichen Tatplan beim Überwinden der Lenkradsperre und beim Kurzschließen helfen sollte. Die Angeklagten gingen in der Tatnacht zu diesem Zwecke acht Pkw in vorgenannter Weise an, wobei das Entwenden des Pkw lediglich bei einem der insgesamt 8 angegangenen Pkw klappte. Die Angeklagte S. war bei diesen Taten anwesend und unterstützte die beiden anderen Angeklagten dadurch, dass sie "Schmiere" stand."

Die Klägerin hat den Schaden der Geschädigten reguliert und verlangt von der Beklagten Erstattung.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ebenso wie R. und K. für den regulierten Schaden hafte. Durch die Regulierung des Schadens seien Ersatzansprüche der Geschädigten auf sie - die Klägerin - übergegangen. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2003 unter Fristsetzung zum 8.12.2003 zur Zahlung aufgefordert

Die Klägerin hat in erster Instanz die Beiziehung der Strafakten 15 Ls 262 Js 44503/00 (R 1/00) beantragt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben S. K., geboren am ... 1980, M.,... S./OT H. und A. R., geboren am ... 1977, B. Straße ...,... W., zu verurteilen, an die Klägerin 25.199,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie für den Schaden deshalb nicht verantwortlich sei, weil der Unfall zwischen K., R. und ihr nicht abgesprochen gewesen sei. Sie habe auf die Fahrt keinerlei Einfluss gehabt, weil sie auf der Rückbank gesessen habe. Deshalb sei sie auch nicht wegen Beihilfe zu der von R. begangenen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden.

Die Klage ist mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen worden. Zur Begründ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge