Verfahrensgang

LG Aurich (Entscheidung vom 15.12.2000; Aktenzeichen 3 O 1152/99)

 

Tenor

Auf die Berufung und die Anschlußberufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 15. Dezember 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vorprozessual gezahlten Betrag von 120.000,-- DM und den am 03.01.2001 gezahlten Betrag von 80.000,-- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000,-- DM nebst 4 % Zinsen auf 120.000,-- DM für die Zeit vom 21.12.1999 bis zum 03.01.2001 und 4 % Zinsen auf 40.000,-- DM ab dem 04.01.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,-- DM, beginnend am 01.05.1998 zu zahlen, wobei rückständige Beträge sofort, zukünftige Beträge jeweils monatlich im voraus zu zahlen sind.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.04.1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 28.04.1998 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 6/10 dem Kläger und zu 4/10 den Beklagten auferlegt.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagten zu 1/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Seiten 60.000,-- DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28.04.1998 in S...-V... ereignet hat.

Am Abend dieses Tages fällte der Beklagte zu 1) in einem Gehölz am K...weg in S... ohne Einverständnis des Eigentümers einen Baum, um diesen als Maibaum zu verwenden. Als sich ein beleuchtetes Fahrzeug näherte, fürchteten die Beteiligten, es könne sich um den Jagdpächter handeln, der in der Lage wäre, den Diebstahl aufzudecken. Sie beschlossen daher, den Verbleib des Fahrzeugs zu erkunden. Zu diesem Zweck fuhr der Beklagte zu 1) mit dem VW-Bulli des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, los, wobei er, obwohl es bereits völlig dunkel war, die Beleuchtung nicht einschaltete. Lediglich kurzfristig, um den oberen Querweg nicht zu verpassen, schaltete er das Licht an. Als er in den oberen Querweg eingebogen war, schaltete er, um die Entdeckung des Fahrzeugs zu verhindern, die Beleuchtung wieder aus und befuhr die gerade verlaufende Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 71 km/h. Dabei übersah er den ihm mit dem Fahrrad entgegenkommenden Kläger, der auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause war. Es kam zu einer frontalen Kollision. Der Kläger schlug mit dem Oberkörper gegen die Windschutzscheibe und prallte mit dem Kopf gegen den Holm des Fahrzeugs. Durch den Unfall erlitt der Kläger lebensgefährliche Verletzungen. In der Folgezeit versuchten der Beklagte zu 1) und seine Freunde absprachegemäß die Verantwortlichkeit für den Unfall auf den Kläger abzuwälzen, indem sie behaupteten, der Kläger sei plötzlich im Scheinwerferlicht des VW-Bulli aufgetaucht. Nachdem durch die polizeilichen Ermittlungen festgestellt worden war, daß die Beleuchtung am Fahrzeug nicht eingeschaltet gewesen sei, räumten die Beklagten nach und nach ein, die Umstände des Unfalls falsch geschildert zu haben.

Der Beklagte zu 1) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 16.02.1999 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nachdem der am 31.12.1964 geborene Kläger im Kreiskrankenhaus A... primär versorgt worden war, mußte er wegen der Schwere der Verletzungen am 29.04.1998 in die Medizinische Hochschule H... verlegt werden. Wie sich aus dem Arztbericht der Medizinischen Hochschule H... vom 09.07.1998 ergibt, erlitt der Kläger infolge des Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionsblutungen, eine Schädelbasis-Fraktur, Le Fort I, II, III Fraktur beiderseits, fronto-basale Verletzung mit Liquorleck, ferner eine Oberschenkelschaftfraktur links, verschiedene Frakturen der Mittelhandknochen an beiden Händen, eine Fraktur des Handwurzelknochens rechts sowie ein Innenbandausriß am Daumensattelgelenk links. Vom 25.05.1998 bis zum 01.09.2000 befand sich...

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