Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 15 O 1382/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen VII ZR 154/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 12.1.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des LG Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den 2. Rechtszug wird auf 22.633,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn und entgangenen Gewinn aus einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag über Parkettarbeiten in einem Objekt in B.-F. in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.205,46 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellung der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil vom 12.1.2006 verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Gemeinkosten für ihr Unternehmen nicht zutreffend seien.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich um eine einverständliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses gehandelt habe, mit der Folge, dass der Klägerin keine Ansprüche aus entgangenem Gewinn zustünden. Ferner macht sie geltend, dass das LG die Kosten für die Bürgschaft zu niedrig in Ansatz gebracht habe, da sich die Kosten bereits im Januar 2006 auf 1.295,70 EUR belaufen hätten und sich ständig erhöhten.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des am 12.1.2006 verkündetem Urteils des LG Oldenburg die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 22.633,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2004 zu zahlen, im Übrigen die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des am 12.1.2006 verkündeten Urteils des LG Oldenburg die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, während sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich erweist.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages über die Parkettarbeiten zu.

Unstreitig handelte es sich um einen VOB/B-Vertrag, der gem. § 8 Nr. 5 VOB/B nur schriftlich gekündigt werden kann. Eine derartige Kündigung ist nicht erfolgt.

Da beide Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung des Vertrages abgesehen haben, ist jedoch von einer einverständlichen Vertragsbeendigung auszugehen. Davon geht jetzt auch die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25.4.2006 aus. Die Rechtsfolgen bestimmen sich für diesen Fall nach § 3 Ziff. 5 des Generalunternehmervertrages zwischen der B. Hausbau GmbH und der Beklagten zu 1.).

Dort ist geregelt, dass bei endgültiger Herausnahme von Leistungen aus dem Leistungsumfang, sich der Pauschalpreis ermäßigt um den Wert der entfallenden Leistungen auf der Basis der Preisabfragen für einzelne Bauelemente gemäß Titel der Funktionalausschreibung des Bauvorhabens. Der Pauschalfestpreis für die bestehen bleibenden Leistungen bleibt im Übrigen unverändert.

Diese Klausel betraf lediglich den Endausbau für Teilbereiche, in denen die späteren Nutzer noch nicht feststanden.

Diese Regelung ist auch Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden. Ausweislich Ziff. 1.3 des Verhandlungsprotokolls vom 3.12.2002 sind nämlich Grundlage einer Auftragserteilung auch die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Bauherr. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin diese Vertragsbedingungen ausgehändigt worden sind, da eine ausdrückliche Einbeziehung wegen der Kaufmannseigenschaft der Klägerin auch dann wirksam ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt worden sein sollten und die Klägerin sie nicht gekannt hätte. Dabei ist auch unerheblich, dass auf Vertragsbedingungen Dritter verwiesen wird (vgl. BGH WM 89, 1227 f.).

Die Regelung des Generalunternehmervertrages verstößt auch nicht gegen das AGB Gesetz. Es kann dahinstehen, ob dies für den Fall einer Kündigung gelten würde. Zumindest im Rahmen einer einverständlichen Vertragsaufhebung ist die getroffene Regelung, wonach das Entgelt für geleistete Arbeiten gezahlt wird, weitergehende Ansprüche aber nicht geltend gemacht werden nicht zu beanstanden. So wird von Vygen in der Kommentierung der VOB bei Ingenstau-Korbion in der 15. Aufl. unter Rz. 5 zu § 8 Nr. 5 VOB/B als mögliche Einigung für eine einverstän...

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