Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist des Art. 6 Abs. 4 NTS-AG

 

Normenkette

NTS-AG Art. 6

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 2 O 1608/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.2.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Osnabrück wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Entsendestaat, das Vereinigte ... von ... und ..., verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 17.11.1999 gegen 3:55 Uhr auf der ... Landstraße in ... in Höhe der Hausnummer ... alle künftigen zu erbringenden Leistungen und Schäden zu ersetzen, zu deren Geltendmachung sie gem. §§ 116, 119 SGB X berechtigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht nach dem NATO-Truppenstatut Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, die für den Entsendestaat zu leisten hat. Die Parteien streiten dabei insb. darüber, ob die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen des Art. 6 Abs. 1 und 4 des NTS-AG eingehalten worden sind.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt anlässlich eines Unfalls vom 17.11.1999, an dem ein für die ... Reinarmee zugelassenes Fahrzeug, für welches keine Haftpflichtversicherung mehr bestand, beteiligt war, schwere Verletzungen.

Er meldete seine Ersatzansprüche ggü. dem Amt für ... am 25.1.2000 an. Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30.5.2000 zeigte er ggü. dem Amt für ... u.a. an:

"Was weiter wird, kann man noch nicht sagen. Der Mandant soll eine BU-Rente beantragen. Es ist höchst fraglich, angesichts der Handverletzungen, ob der Mandant wieder arbeiten kann. Es handelt sich also um einen Invaliditätsschaden."

Diesem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem sich der Umfang der Verletzungen des Versicherungsnehmers ergab. Die zuständige Schadensabteilung der Klägerin erhielt erstmals am 5.3.2003 Kenntnis von der Einschaltung des Amtes für ... der Stadt .... Mit Schreiben vom 6.3.2003 meldete sie Schadensersatzansprüche an. Die Beklagte wies diese mit der Begründung zurück, der Antrag sei erst nach Ablauf der zweijährigen Frist des § 6 Abs. 4 NTS-AG gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand und - ergänzend - die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des von der Beklagten angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug.

Das LG hat den Feststellungsanspruch für begründet erachtet. Dieser sei nicht gem. Art. 6 Abs. 1 NTS-AG ausgeschlossen. Für die Einhaltung der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist sei auf die Kenntniserlangung der Klägerin abzustellen. Auch die Frist des Art. 6 Abs. 4 NTS-AG sei gewahrt. Zwar sei die Zweijahresfrist abgelaufen gewesen, die Klägerin könne sich aber die Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers zurechnen lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insb. hervorhebt, die Ausschlussfrist des Art. 6 Abs. 4 NTS-AG sei verstrichen. Die Anzeige des Versicherten ... vom 25.1.2000 genüge nicht den Anforderungen; die Geltendmachung eines Gesamtschadens mit allen möglichen Folgen sei für das Amt für ... daraus nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr habe das Amt davon ausgehen können, dass ausschließlich eigene, nicht auf Dritte übergegangene Ansprüche geltend gemacht würden. Im Übrigen verweist die Beklagte auf § 25 NTS-AG, wonach auszusprechen ist, dass die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verweist zudem auf das genannte Schreiben vom 30.5.2000.

Die Akten des Amtes für ... der Stadt ...-28/00- lagen vor.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und auch das Berufungsvorbringen, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 16.8.2004 hingewiesen hat, keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt.

Nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG sind Ansprüche der in Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an ge...

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