Leitsatz (amtlich)

Die Rückabtretung von auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Unterhaltsberechtigten führt nicht zu einem Wiederaufleben der Hemmung der Verjährung nach § 207 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Beschluss vom 23.05.2012)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.02.2013; Aktenzeichen XII ZB 6/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 23.5.2012 teilweise geändert und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 22.2.2001 (Az: 270/2001) in Verbindung mit der Urkunde des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin zur Titelteilung vom 4.1.2011 für unzulässig erklärt soweit auf den Beschwerdegegner übergegangene Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2007 vollstreckt werden.

Die weiter gehende Beschwerde und der weiter gehende Vollstreckungsabwehrantrag werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.018,35 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Vater der am 14.1.1992 geborenen L. S. Der Kindesunterhalt ist zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 22.2.2001 i.H.v. 100 % des seinerzeit geltenden Regelbetrags tituliert worden. Der Antragsgegner hat sich am 4.1.2011 eine vollstreckbare Teilausfertigung als Rechtsnachfolger der mittlerweile volljährigen L. S. über einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 17.018,35 EUR im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 13.1.2010 (d.h. bis zum 18. Geburtstag L.) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilen lassen. In diesem Zeitraum bezog L. von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, von dem der Antragsteller am 15.8.2011 in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Antragsteller begehrt, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners aus den genannten Urkunden für unzulässig zu erklären.

Vor dem 1.1.2005 (dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB II) bezog das Kind Sozialhilfeleistungen von der Stadt Nordhorn. Mit Schreiben vom 6.7.1999 wurde der Antragsteller von der Stadt darüber rechtswahrend in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde außerdem mitgeteilt, dass die auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche wieder auf den Leistungsempfänger bzw. den Beistand treuhänderisch übertragen worden seien. Für das Kind war damals noch das Jugendamt Bielefeld als Beistand tätig. Die Stadt Nordhorn, deren Jugendamt mittlerweile die Beistandschaft übernommen hatte, erklärte am 21.1.2001 einen Vollstreckungsverzicht für einen Teil der Ansprüche (vom 1.11.2001 bis 14.3.2002). Im Mai 2003 erteilte das Jugendamt der Stadt Nordhorn dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Mit Datum vom 31.8.2003 teilte die Gerichtsvollzieherin P ... mit, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen sei und der Antragsteller bei ihr die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Am 7.5.2004 erkannte der Antragsteller einen rückständigen Betrag für die Zeit von Juni bis Juli 1999 i.H.v. 285,30 EUR an und bat um Stundung. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterblieben seitdem. Zum 1.1.2005 übernahm der Antragsgegner die Sozialleistungen. Das Jugendamt der Stadt Nordhorn erkundigte sich bei der Bundesanstalt für Arbeit bzw. dem Jobcenter, ob der Antragsteller dort weiterhin im Leistungsbezug stehe. Unter dem 15.9.2004, 28.11.2005, 29.8.2006, 9.1.2007 wurde ihm mitgeteilt, dass der Antragsteller Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II beziehe. Am 24.2.2010 teilte das Jobcenter Treptow-Köpenik mit, dass der Antragsteller wegen seines Umzugs von dort nicht mehr betreut werde. Nachdem das Jugendamt die neue Anschrift des Antragstellers ermittelt hatte und L. im Januar 2010 volljährig geworden war, teilte die Stadt Nordhorn als Beistand des Kindes dem Antragsteller und dem Antragsgegner am 25.2.2010 das Ende der Beistandschaft und die Höhe des Unterhaltsrückstands mit (GA 22, 85). Dieser beläuft sich für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum 13.1.2010 auf 30.447,80 EUR. Am 25.11.2010 schrieb der Antragsgegner den Antragsteller an. Das Jugendamt habe ihm mitgeteilt, dass der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht noch Ansprüche habe. Für die Zeit ab 1.1.2005 beliefen sich diese auf 17.018,35 EUR. Wegen der Zeit davor sei das Verfahren an eine andere Abteilung abgegeben worden. Da man davon ausgehe, dass der Antragsteller keine nennenswerten Raten zahlen könne, sei ein Stundungsantrag beigefügt.

Der Antragsteller wies die Forderung zurück, erhob die Einrede der Verjährung und berief sich auf eine Verwirkung der Rückstände. Seit dem letzten Kontakt im Jahr 2004 habe der Antragsgegner keine Anstrengungen unternommen und der Antragsteller darauf vertraut, dass die rückständigen Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Die Ansprüche verjährten in der Regelverjährungszeit. Die Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen nach § 207 BGB entfal...

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