Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 Nr. 2 BGB.

2. Wird mit einer Gestaltungsklage auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1385, 1386 BGB) zugleich eine Auskunftsklage gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB erhoben, ist das Gericht nicht verpflichtet, vorab über den Auskunftsantrag zu entscheiden.

3. Hat der Gestaltungsantrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft keinen Erfolg, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Auskunft gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2, § 1385 Nr. 2, § 1386

 

Verfahrensgang

AG Lingen (Beschluss vom 04.08.2015; Aktenzeichen 19 F 54/15 GÜ)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.8.2015 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Lingen (Ems) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 80.000 EUR.

 

Gründe

I. Die seit 2001 miteinander verheirateten und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Beteiligten haben sich im September 2014 getrennt.

Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer wertvoller Immobilien, nämlich des Gutes X in A, des Gutes Y bei B mit einem Wert von über 1,3 Millionen Euro, einer Eigentumswohnung in C mit einem Wert von rund 850.000 EUR und - gemeinschaftlich mit der Antragstellerin - einer Eigentumswohnung in D. Zudem verfügt er neben anderen Vermögenswerten über Kontoguthaben in Höhe von mehreren Millionen Euro.

Nach der Trennung räumte die Antragstellerin während einer...-Reise des Antragsgegners dessen persönliche Sachen aus dem Haupthaus des Gutes X und deponierte diese in einem Nebengebäude des Gutes. Später - im Februar/März 2015 - entnahm der Antragsgegner, während die Antragstellerin ortsabwesend war, aus dem Tresor des Haupthauses drei Goldbarren zu je 1 kg sowie 45 Krügerrand-Goldmünzen und deponierte das Gold bei der Z-Bank in E. Ferner entnahm der Antragsgegner aus dem Tresor zwei Fahrzeugbriefe für einen Aston Martin und einen Porsche; beide Pkw standen im Eigentum des Antragsgegners. Im Oktober 2014 hatte der Antragsgegner von einem Konto bei der Z-Bank in E, für das die Antragstellerin eine Kontovollmacht besaß, einen Betrag von 2,4 Millionen Euro auf ein anderes Konto des Antragsgegners bei derselben Bank überwiesen.

Im Februar/März 2015 kaufte der Antragsgegner gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ein bebautes, 1.290 Quadratmeter großes Grundstück für 485.000 EUR. Beide sind gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen; der Kaufpreis wurde vom Antragsgegner allein gezahlt.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, aufgrund der - ihrer Ansicht nach in Benachteiligungsabsicht erfolgten - Handlungen des Antragsgegners sei eine erhebliche Gefährdung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu besorgen. Sie hat beantragt, die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft aufzuheben und den Antragsgegner im Stufenverfahren zu verpflichten, ihr Auskunft über sein Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens am... 2001 und des Endvermögens am 12.5.2015 (Datum der Zustellung der Antragsschrift) maßgeblich ist, sowie über sein Vermögen am Trennungstag (... September 2014) zu erteilen. In der zweiten und dritten Stufe hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Versicherung an Eides statt über die Vollständigkeit seiner Auskunft sowie zur Zahlung des nach der Auskunft zu beziffernden Zugewinnausgleichs zu verpflichten. Hilfsweise - für den Fall, dass dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht entsprochen werde - hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Vermögen am Trennungstag und über sein Vermögen insoweit zu verpflichten, als es für die Berechnung des Anfangsvermögens am... 2001 maßgeblich ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, mit dem das Familiengericht lediglich dem Antrag auf Auskunft über das Vermögen am Trennungstag stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss zu seiner Ziffer 1 aufzuheben (Zurückweisung der Anträge auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns);

2. den Antragsgegner gemäß Ziffer 2a des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verpflichten (Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens am... 2001 und des Endvermögens am 12.5.2015 maßgeblich ist, sowie über das Vermögen am Trennungstag);

3. das Verfahren im Übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Stufenanträge an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Familiengericht hat nicht feststellen können, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausglei...

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