Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 5 O 2027/08)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Senat legt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1, 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung darüber vor, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - Nr. 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung aus einer in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von B... Blatt ... eingetragenen Grundschuld über 153.387,56 € nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 1. Januar 2005. Der Kläger ist Eigentümer des belasteten Grundstücks. Die Grundschuld dient der Sicherung von Darlehensforderungen der Beklagten gegen den Kläger aus mehreren in den Jahren 1994 und 1995 geschlossenen Darlehensverträgen über eine Darlehenssumme von insgesamt 520.000,00 DM. Nach den Zweckerklärungen vom 14. September 1994 und 22. September 1995 sollte die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger und seine Eltern dienen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 kündigte die Beklagte die Darlehen und die Grundpfandrechte wegen bestehender Leistungsrückstände, nachdem sie den Kläger zuvor mit Schreiben vom 16. Mai 2000 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und angekündigt hatte, bei fruchtlosem Verlauf der Zahlungsfrist Zwangsmaßnahmen zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 29. April 2008 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Nordenham, wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von B... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes des Klägers anzuordnen. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

‚Die Vollstreckbarkeit der dinglichen Ansprüche wird bescheinigt (§ 78 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt vom 2. Juni 1982, Seite 150 in Verbindung mit § 21 S. 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 - Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt Sb. II, Seite 751).‚

Das Amtsgericht Nordenham (Aktenzeichen 1 K 13/08) hat die Zwangsversteigerung des genannten Grundbesitzes mit Beschluss vom 5. Mai 2008 angeordnet. in dem Beschluss heißt es, dass der Beklagten aufgrund der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 78 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gegen den Kläger ein dinglicher Anspruch aus der Grundschuld zusteht.

Die Beklagte hat hilfsweise die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2009 und 23. September 2009 erneut gekündigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung der Darlehensverträge sei unwirksam. Sämtliche Darlehen seien bis einschließlich 31. Mai 2000 vollständig bedient worden. Dazu verweist er auf die mit Schreiben der Beklagten vom 22. November 2006 überreichten Darlehenskonten und Tilgungsverläufe.

Das Darlehen über 320.000,00 DM sei nicht ausgezahlt worden. Die umfassenden Zweckerklärungen vom 14. September 1994/22. September 1995 seien wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Die Darlehensforderungen seien verjährt.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit der Beklagten eine Stundung der Rückstände vereinbart. weiter sei vereinbart worden, eingehende Zahlungen nicht auf rückständige Forderungen, sondern nur auf die aktuellen und die folgenden Raten zu verrechnen.

Der Kläger hat mit Schadensersatzansprüchen wegen der nach seiner Auffassung unberechtigten Kündigung der Darlehensverträge aufgerechnet. Er behauptet, dass infolge der Kündigung der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gescheitert sei, die er zu Vermietungszwecken habe erwerben wollen. Die A...Bausparkasse sei aufgrund der Darlehenskündigung nicht mehr bereit gewesen, den Grundstückserwerb zu finanzieren.

Weiterhin stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Umschuldung seiner Verbindlichkeiten zu. Er hat behauptet, dass die Beklagte ihn veranlasst habe, den Darlehensvertrag vom 14. September 1994 über 320.000,00 DM in Höhe von 306.000,00 DM zur Umschuldung eines Altdarlehens vom 22. Februar 1988 zu verwenden. Die Schuld aus dem Altdarlehen sei aber deutlich geringer gewesen als der zwecks Umschuldung überwiesene Betrag. Für Zinsen in Höhe von 72.675,10 DM und Kosten von 20.870,42 DM gebe es keinen Rechtsgrund. Weitere von ihm gezahlte Raten von insgesamt 18.000,00 DM und Erlöse aus einer Hofauktion von 78.015,06 DM habe die Beklagte vereinnahmt, ohne den Betrag auf das Altdarlehen zu verbuchen. Eine Umschuldung sei daher unnötig gewesen.

Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte o...

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