Leitsatz (amtlich)

Wird Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, muss der Antrag einschließlich der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig beim Berufungsgericht eingehen.

Weist das Gericht darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig waren, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung bereits mit Zugang dieses Hinweises, da die Partei dann nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 59 F 270/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.11.2008; Aktenzeichen XII ZB 102/08)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Unter Abänderung seines Urteils vom 4.10.2004 hat das AG - FamG - Oldenburg den Beklagten durch Urteil vom 12.12.2007 verurteilt, dem Kläger zu 1) weitere 59 EUR (insgesamt 119 EUR) und der Klägerin zu 2) weitere 38 EUR (insgesamt 98 EUR) Kindesunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Die Kläger beabsichtigten gegen dieses ihnen am 12.3.2007 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil Berufung einzulegen und haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für die Berufung zu bewilligen. Dieser Antrag ist am Montag, den 14.4.2008, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, per Fax beim OLG eingegangen. Diesem Fax waren die Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt. Das Original des Schriftsatzes ist mit Anlagen am 15.4.2008 bei Gericht eingegangen.

Mit einer der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22.4.2008 zugegangenen Verfügung wurde dieser mitgeteilt, dass dem an das Gericht gefaxten Antrag vom 14.4.2008 das angefochtene Urteil sowie die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt waren. Die Mitarbeiterin Frau S. rief am selben Tag auf der zuständigen Geschäftsstelle des OLG an und vermerkte als Ergebnis dieses Telefongesprächs "Ist so i. O. wenn Original per Post noch mal raus ist", ohne diese Mitteilung vorzulegen.

Mit Beschluss vom 23.4.2008 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus prozessualen Gründen keine Aussicht auf Erfolg biete. Auf diesen am 29.4.2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit einem am 13.5.2008 bei Gericht eingegangenen Fax Berufung eingelegt und beantragt, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In einem weiteren Schriftsatz vom 14.5.2008 haben sie vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht begründet.

Einer Partei ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Frist nur dann zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert war. Dies gilt auch für die Frist wegen Versäumung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 233, 234 Abs. 1 ZPO). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte am 22.4.2008 Kenntnis davon erhalten, dass ihrem an das Gericht gefaxten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung die notwendige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt war. Damit waren ihr zugleich die Umstände bekannt, aufgrund derer eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht in Betracht kam. Denn Wiedereinsetzung wegen des Hindernisses der Bedürftigkeit konnten die Kläger nur erreichen, wenn ihr Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen war. Dieser Antrag musste wiederum vollständig - d.h. einschließlich der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - an das Gericht übermittelt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2003, 89; FamRZ 2006, 32; Beschl. v. 2.4.2008 - XII ZB 184/05; Zöller/Greger 26. Aufl. Rz. 23 "Prozesskostenhilfe"). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels war es folglich eine unabdingbare Voraussetzung, dass die Kläger ihre Bedürftigkeit unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars einschließlich der notwendigen Belege glaubhaft machten und diese Unterlagen fristgerecht bei dem OLG eingingen. Es lagen keine Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von einer Übersendung der Unterlagen abgesehen werden konnte. Immerhin lag die letzte zu den Akten gereichte Erklärung etwa ein Jahr zurück und es hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Kläger - wenn auch nur geringfügig - verändert. Die Notwendigkeit, unter diesen Umständen eine erneute Erklärung einzureichen, war den Klägern auch bewusst. Dies erschließt sich aus den dem Originalschriftsatz beigefügten Unterlagen. Der Prozesskostenhilfeantrag enthielt zudem nicht die anwaltliche V...

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