Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 2565/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 100.000,- EUR.

 

Gründe

I. Mit der Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung ihres rechten Armes während einer am 31.10.2012 in der Radiologischen Praxis W..., in welcher die Beklagte Mitglied ist, durchgeführten Untersuchung (Nierensequenzszintigraphie) geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.03.2016 Bezug genommen; Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem in Bezug genommenen Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Schon nach eigener Darstellung habe die Klägerin kein Verhalten der mit ihrer Untersuchung befassten MTA dargetan, das geeignet wäre, einen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu stützen; ihre Erinnerung an den konkreten Ablauf der Untersuchung sei verschwommen und widersprüchlich. Darüber hinaus habe die als Zeugin vernommene MTA G... einen von der Schilderung der Klägerin in entscheidenden Punkten abweichenden Geschehensablauf dargestellt, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Zeugin G... oder eine Kollegin die Untersuchung durchgeführt habe, da nach ihrer Aussage der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf aufgrund der grundsätzlichen und üblichen Vorgehensweise bei einer Untersuchung, wie sie bei der Klägerin durchgeführt worden sei, technisch und tatsächlich nicht möglich sei und daher ausgeschlossen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe aus ihrer Schilderung bei der landgerichtlichen Anhörung falsche Schlussfolgerungen gezogen und diese falsch gewürdigt. Ihre Darstellung sei durchgängig konsistent gewesen und sie habe den Vorgang umfassend beschrieben. Danach sei die Verletzung in ihrem Arm aktiv durch die Arzthelferin verursacht worden; somit liege ein Behandlungsfehler vor. Jedenfalls hätte das Landgericht den Vorgang weiter - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - dahin aufklären müssen, ob durch die von der Klägerin geschilderten Bewegungsabläufe die eingetretenen Verletzungen erfolgen konnten. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft zu dem üblichen Ablauf und den üblichen Vorgängen bei einer Untersuchungen, wie sie bei der Klägerin durchgeführt worden sei, keinen unabhängigen Sachverständigen angehört und nur die nicht "zuständige" Arzthelferin vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird darüber hinaus auf die Berufungsbegründung vom 06.06.2016 Bezug genommen.

Der Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 18.03.2016 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- EUR für eine am 31.10.2014 erlittene Verletzung des rechten Armes nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 20.06.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.579,70 EUR nebst Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.06.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der in diesem Beschluss dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nach nochmaliger Prüfung uneingeschränkt fest. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 04.07.2016 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung.

Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2016, es sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass die Zeugin G... sie nicht behandelt habe, ist unzutreffend. Denn bereits mit der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, dass zuständige Mitarbeiterin am 31.10.2012 die MTA K... G... gewesen sei. Ausdrücklich bestritten hat die Klägerin diesen Vortrag in der ersten Instanz nicht. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat sie led...

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