Leitsatz (amtlich)

Kammerentscheidung bei Ablehnungsgesuch Beschluss des OLG Oldenburg vom 8.12.2004.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 3 O 741/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des LG Aurich vom 25.10.2004 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten an das LG zurückverwiesen. Dies hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

 

Gründe

Die Beklagten haben den zuständigen obligatorischen Einzelrichter der 3. Zivilkammer des LG Aurich, RiLG H. mit Schriftsatz vom 20.9.2004 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2004 hat die 3. Zivilkammer des LG Aurich am 25.10.2004 durch die Richterin am LG D. als Einzelrichterin den Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 46 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache - vorläufig - Erfolg. Mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat davon aus, dass über ein gegen einen Einzelrichter angebrachtes Ablehnungsgesuch der gesamte Spruchkörper ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe OLGZ 78, 256; OLG Düsseldorf JMBl-NW 1978, 68; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 45 Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 45 Rz. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 45 Rz. 2; Stein/Jonas, ZPO, 3. Aufl. § 45 Rz. 1). Unter "Gericht" i.S.d. § 45 Abs. 1 ZPO ist der Spruchkörper (Kammer, Senat) zu verstehen, der bei Ablehnung eines Mitglieds zu entscheiden hat.

Mitglied eines Kollegialgerichts ist auch der Einzelrichter, dem die Sache - wie hier - nach Anhörung der Parteien gem. § 348a ZPO durch Beschluss der Zivilkammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Ansicht des KG (KG v. 12.4.2004 - 15 W 2/04, MDR 2004, 1377 = KGReport Berlin 2004, 391 = NJW 2004, 2104), über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter habe nicht der Spruchkörper in Gänze, sondern wiederum ein Einzelrichter zu entscheiden, vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des obligatorischen Einzelrichters nach § 348a ZPO nicht zu folgen. Die Argumente des KG - der Einzelrichter stelle den gesetzlichen Regelfall dar, die Ausnahmen in § 348 Abs. 1 S. 2 ZPO seien abschließend aufgeführt -, beziehen sich lediglich auf den sog. originären Einzelrichter gem. § 348 ZPO und rechtfertigen jedenfalls für den obligatorischen Einzelrichter kein Abweichung von der herrschenden Auffassung.

Da die Einzelrichterin somit für die Entscheidung nicht zuständig war, musste der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1305047

ZAP 2005, 545

OLGR-CBO 2005, 82

www.judicialis.de 2004

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