Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens.

 

Normenkette

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Iburg (Entscheidung vom 22.03.2017)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 23.3.2017 gewährt.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 23.3.2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.

II.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 30.9.2016 war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 70 € verhängt worden. Das Amtsgericht hatte zunächst auf den 7.12.2016 terminiert.

Mit einem Schriftsatz vom 30.11.2016 hat sich der Verteidiger an das Amtsgericht gewandt. Ab Seite 2 dieses Schriftsatz heißt es (Schreibfehler sind korrigiert):

"Bei dieser Gelegenheit wird eine Erklärung des Betroffenen weitergegeben:

""Ich,"...... "fahre den Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen" ..... "Ich bin ständig unterwegs und transportiere Ersatzteile. Ich bin insoweit beruflich stark in Anspruch genommen, weshalb ich keinesfalls einen Termin bei dem Amtsgericht wahrnehmen möchte. Wenn ich dort einen Termin wahrnehmen müsste, müsste ich umdisponieren und würde einen vollen Arbeitstag verlieren. Das kann ich mir nicht erlauben. Ich möchte es mir auch nicht erlauben. Deshalb möchte ich mich bei dieser Gelegenheit nach Rücksprache mit meinem Verteidiger äußern.

Ich habe während der Tat recht genau den Tachometer meines Sprinters beobachtet. Auf dem Foto sieht man, dass ich den Blick nach unten gerichtet habe. Dies ist geschehen unmittelbar nachdem der Blitz aufgeleuchtet hatte. Das hat mir Anlass zu einem Kontrollblick gegeben. Dabei habe ich gesehen, dass der Tachometer eine Geschwindigkeit von 100 km/h anzeigte. Der Tachometer befindet sich exakt vor mir in meinem Blickfeld. Ein falsches Ablesen kann ich insoweit ausschließen. Ich weise deshalb die Behauptung zurück, ich wäre mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gefahren. Ich halte mich stets an Geschwindigkeitsbeschränkungen, war in diesem Augenblick aber wohl für einen Moment unaufmerksam. Ich bezweifle deshalb die Richtigkeit der Messung, da ich sicher bin, mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit nicht gefahren zu sein. Dazu hat man Verteidiger mitgeteilt, dass sich in dem von der Bußgeldstelle ihm übersandten Aktenstück schon keine Unterlagen befanden, aufgrund derer die Möglichkeit bestehen könnte, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob das Messsystem überhaupt richtig eingerichtet war. Man kann zum Beispiel die Fotolinie nicht überprüfen, weil ein entsprechendes Foto nicht in der Akte ist. Es existiert auch nichts in der Akte, dem man entnehmen könnte, dass der Sensorkopf bzw. die fünf Sensoren einen sozusagen freien Blick auf die vor ihnen liegende Fahrbahnfläche gehabt hätten, da das eigentliche Messfoto nichts besagt über eventuelle Gegenstände im Sichtbereich des Sensorkopfes. Deshalb kann anhand des gegenwärtigen Materials auch nicht überprüft werden, ob eine Falschmessung durch Fremdeinflüsse in Erwägung zu ziehen ist. Selbst in der Gebrauchsanweisung wird eingeräumt, dass es insoweit Fehler geben kann. Auf der Seite 43 der Gebrauchsanweisung wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Fotoposition durch Lichteffekte abweichen kann, insbesondere in der Dämmerungsphase. Nach der Gebrauchsanweisung soll in solchen Fällen, die angeblich extrem selten sind, eine sichere Auswertung trotzdem möglich sein, weil anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstandes eine eindeutige Zuordnung möglich ist."

Es folgen in wörtlicher Rede Ausführungen zur Auswertesoftware. Weiter heißt es:

"Weitere Erklärungen gebe ich nicht ab. Ich habe nämlich alles gesagt, was ich zu sagen hatte, und möchte anschließend aber noch betonen, dass ich für die zugegebene Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h auch in einem schriftlichen Verfahren das dafür vorgesehene Verwarngeld akzeptieren würde.""

Mit einem am 15. Februar 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers ist im Hinblick auf den für den 23.3.2017 anberaumten Termin -der dann auch stattfand- folgende Erklärung des Betroffenen "weitergeleitet" worden:

"Ich habe bereits eine Erklärung abgegeben, die mein Verteidiger im Schriftsatz vom 30.11.2016 an das Gericht weitergeleitet hat. An dieser Erklärung halte ich fest. Ich weise nochmals darauf hin, dass ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h einräumen kann und auch einräu...

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