Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 7 O 3356/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.05.2008; Aktenzeichen XI ZB 41/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 21.3.2006 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 133.431,06 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 8.11.2006 Bezug genommen. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Schriftsätze vom 11.10.2006 und 24.11.2006 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beide Schriftsätze setzten sich nicht mit dem Hinweisen auseinander. Selbst wenn nunmehr angenommen werden könnte, der Schriftsatz vom 24.11.2006 würde sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, erfolgte dieser Vortrag nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und ist deshalb gem. § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Eine Zulassung würde zur Verzögerung des Rechtsstreits führen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2037835

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