Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anwendung der Quotierungsmethode. Durchführung trotz derzeit nicht feststellbarer Startgutschrift bei sog. rentenfernen Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind alle auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften heranzuziehen (Quotierungsmethode).

2. Auch dann, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente derzeit wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht verbindlich festgestellt werden kann, kann der Versorgungsausgleich jedenfalls dann in Anwendung der bisherigen Regelung durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 1-2; VAHRG § 1 Abs. 2-3; VAÜG § 2

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 69 F 223/07 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.5.2008 wird das am 29.4.2008 verkündete Urteil des AG - FamG - Osnabrück im Tenor zu Ziff. II. geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der E. Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (Personalnr ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 52,31 EUR, bezogen auf den 31.10.2007, begründet.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 9,47 EUR, bezogen auf den 31.10.2007, übertragen.

Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Die weiteren Kosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Durch das angefochtene Verbundurteil hat das AG die am 14.5.1976 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es unter Ziff. II des Urteils in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der bei der Beschwerdeführerin durch die Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsan-wartschaften Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 61,78 EUR auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2) begründet hat. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, die eine Nichtbeachtung der Quotierungsmethode rügt. Danach hätten nicht nur die bei ihr, sondern auch die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anwartschaften für einen Ausgleich herangezogen werden müssen. Im Übrigen enthalte das Urteil widersprüchliche Angaben zu der Höhe der bei der Beteiligten zu 1) erworbenen Anwartschaften, so dass die auszugleichende Differenz nicht sicher feststellbar sei.

Die Beschwerde ist gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer geänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das AG die Quotierungs-methode nicht angewendet habe. Danach sind alle auf Seiten des Ausgleichs-pflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Durchführung des Ausgleichs heranzuziehen (seit BGH FamRZ 1994, 90 ff., zuletzt BGH FamRZ 2008, 677 (678)). Das AG hat jedoch zu Lasten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin nur die bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anwartschaften herangezogen, nicht jedoch die bei den Beteiligten zu 1) und 4) erworbenen. Außerdem hat es die Höhe der bei der Beteiligten zu 1) erworbenen Anwartschaften mit zwei verschiedenen Werten angegeben, wobei es allerdings mit dem richtigen, nämlich 961,95 EUR, gerechnet hat.

Die Beschwerde führt allerdings nicht zu dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ergebnis, dass auch die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anwartschaften heranzuziehen wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Anwartschaften gem. § 1587b Abs. 1, 2 BGB oder gem. § 1 VAHRG ausgeglichen werden könnten. Dies ist indes bezüglich der Beteiligten zu 4) nicht der Fall. Diese hat nämlich in ihrer ergänzenden Auskunft vom 10.3.2008 mitgeteilt, dass vorliegend - ausnahmsweise - keine Realteilung möglich sei, weil sich die Mindestrente nicht bilden lasse. Die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechte wären daher gem. § 2 VAHRG auszugleichen, was gem. § 1587 f. BGB nur auf Antrag des ausgleichsberechtigten Antragstellers möglich wäre. Ein solcher liegt aber nicht vor.

Die Anwendung der Quotierungsmethode führt vorliegend dazu, dass der eigentlich von der Beteiligten zu 4) aufzubringende Ausgleich gem. § 3b Ziff. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings von der Beteiligten zu 1) aufzubringen ist.

Hinsichtlich der konkreten Berechnung gilt sodann folgendes:

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten ...

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