Verfahrensgang

AG Nordhorn (Aktenzeichen 11 F 631/20 RI)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 7. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Wert des Beschwerdeverfahrens: 41.943,25 EUR.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichzahlung ("Abendgabe") nach Ehescheidung. Sie haben am TT.MM.2006 in Ort3 die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, der Antragstellerin im Falle der Scheidung eine "Nachgabe" (Entschädigung) in Höhe von 50.000 $ zu zahlen. Durch Beschluss vom 19.04.2021 des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrags von 41.943,25 EUR verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Zahlung einer "Nachgabe" abzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch zu. Zur Begründung der Zurückweisung des Rechtsmittels nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 6. April 2022. Die dortigen Ausführungen gelten unverändert. Die Beteiligten haben eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 113 FamFG i.V.m. § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15407224

FF 2022, 422

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