Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 28.02.2005; Aktenzeichen 32 O 2748/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Regensburg vom 28.2.2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen erstrangigen Teilbetrag von 10.000 EUR aus der angefochtenen Scheckeinreichung F., Rechnungsnr. 1110/1 vom 4.10.2001 über 112.923,22 DM, im Bankauszug Nr. 141 vom 15.10.2001 als Teilbetrag in der dort gutgeschriebenen Summe von 132.923,22 DM enthalten, und einen weiteren erstrangigen Teilbetrag von 10.000 EUR aus der angefochtenen Scheckeinreichung Landratsamt F. über 40.000 DM gem. Bankauszug 143 vom 17.10.2001 jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.9.2002 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Insolvenzanfechtungen.

a) Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma A. (im Folgenden: A.). Gegenstand dieses Unternehmens war die Aufbereitung, der Transport, das Recycling und der Vertrieb von Asphalt und anderen Baumaterialien. Ihre Hauptkundin war die Firma B. (im Folgenden: B.). Gesellschafter und Geschäftsführer von A. und B. waren dieselben Personen.

Die B. hatte mit Vertrag vom 26.1.1995 ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen an die H. abgetreten. Es war ihr aber gestattet, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einzuziehen (Anlage K 15).

Die B. hat am 31.10.2001 Insolvenzantrag gestellt.

Ein erster Insolvenzantrag der A. wurde am 30.11.2001 per Telefax gestellt und wieder zurückgenommen. Am 14.12.2001 stellte die A. erneut Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 18.12.2001 ordnete das AG S. vorläufige Insolvenzverwaltung an (Anlage K 27). Das Insolvenzverfahren für die A. wurde mit Beschluss des AG S. vom 31.1.2002 eröffnet (Anlage K 1).

b) Die A. unterhielt bei der Beklagten das Kontokorrentkonto Nr. 139963. Mit Vertrag vom 24.7.2000 räumte die Beklagte der A. auf diesem Konto einen Kreditrahmen i.H.v. 500.000 DM mit unbestimmter Laufzeit ein. Eine Kündigungsfrist war nicht vereinbart.

Als Sicherheit übernahm der Gesellschafter und Geschäftsführer der A.A. am 27.7.2000 eine persönliche Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 500.000 DM. Außerdem waren seit 31.7.2000 zwei Grundschuldbriefe i.H.v. jeweils 250.000 DM hinterlegt. Die Grundschulden waren an einem Grundstück bestellt, dessen Eigentümerin die Streithelferin R. ist. Diese ist die Ehefrau von R.

Am 12.10.2001 war das Darlehenskonto der A. bei der Beklagten mit 501.046,34 DM im Soll.

Die Beklagte sah von sich aus keinen Anlass, das Kreditverhältnis zu beenden. Sie war der Meinung, die gestellten Sicherheiten deckten den Kreditrahmen voll ab.

Mit Schreiben vom 16.10.2001 teilte die A. der Beklagten mit, dass sie die Kreditlinie nicht mehr benötige, bat um deren Auflösung und Fortführung des Kontos auf Guthabensbasis und die Herausgabe der Grundschuldbriefe (Anlage K6).

Mit Schreiben vom 17.10.2001, der A. zugegangen am 18.10.2001, bestätigte die Beklagte die Löschung der Kreditlinie (Anlage K 7).

c) Im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung mit der B. war es zu hohen Außenständen der A. gekommen. Zum 30.9.2001 schuldete die B. der A. aus Lieferungen und Leistungen 3.396.273,31 DM (Bl. 211 d.A.), während der B. Gegenforderungen i.H.v. 690.257,47 DM zustanden (Bl. 224 d.A.).

Zwischen A. und B. bestanden Rahmenvereinbarungen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits der A. an die B., in denen bestimmte monatliche Abschlagszahlungen festgelegt wurden (B. 455):

  • 14.1.00 (B 12): Schuldsaldo zu Lasten B. 323.235,15 DM; Kreditrahmen: 250.000 DM, monatliche Abschlagszahlung: 50.000 DM.
  • 25.8.00 (B 13): Schuldsaldo 1.877.834,29 DM; Kreditrahmen: 950.000 DM; monatliche Abschlagszahlung: 200.000 DM
  • 23.2.01 (B 14): Schuldsaldo 2.452.191,82 DM; Kreditrahmen: 1.200.000 DM; monatliche Abschlagszahlung: 280.000 DM
  • 23.5.01 (B 15): Schuldsaldo 2.101.320,15 DM; Kreditrahmen 1.400.000 DM; monatliche Abschlagszahlungen: 320.000 DM.

Die Verbindlichkeiten der B. gegenüber der A.überstiegen also zum 30.9.2001 bei weitem den eingeräumten Kreditrahmen.

Im Oktober 2001 erhielt die A. von der B. insgesamt Zahlungen i.H.v. 892.561,47 DM. Darunter befanden sich Kundenschecks der B. über einen Betrag von insgesamt 690.648,92 DM (B1. 621 d.A.). Diese Zahlungen verrechnete die A. auf Forderungen, die ihr gegen die B. zustanden.

Die erhaltenen Schecks reichte sie bei der Beklagten zur Gutschrift auf ihrem Konto Nr. 139963 ein.

Streitgegenständlich sind die nachfolgend genannten 2 Schecks:

F. (Re. B. 110/1 vom 4.10.2001, Bl. 768 d.A.) über 112.923,22 DM, eingereicht...

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