Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines einstimmig gefassten Beschlusses durch Mehrheitsbeschluss

 

Normenkette

BGB § 845 Abs. 1, § 2038 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 1 O 800/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 5.10.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 10.000,– DM vorläufig abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen Bank der Europäischen Union erbracht werden.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 75.600,– DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.600,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Brüder. Ihr Vater war Alleininhaber der Firma O. F. Knopffabrik, B.. Nach dem Tod des Vaters am 02.04.1985 fielen dem Kläger und dem Beklagten je 1/4, ihrer Mutter die Hälfte des Erbes zu. Erben der am 11.10.96 verstorbenen Mutter waren zu 3/5 der Kläger, zu 2/5 (als Vorerbe) der Beklagte. Die Firma wird seit dem Tod des Vaters in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft fortgeführt. Der Beklagte und seine Mutter arbeiteten im Betrieb mit. Über ihre Vergütung kam es bereits im Jahr 1986 zu einem Rechtsstreit, der mit einem vor dem Landgericht Weiden am 10.03.1987 geschlossenen Vergleich endete, in dem mit Wirkung ab 01.10.86 die monatliche Vergütung der Mutter und des Beklagten R. F. festgelegt wurde. Für den Beklagten wurde ein Betrag von 2.700/00 DM vereinbart. Am 19.06.89 richtete der Beklagte an den Kläger und seine Mutter als seine Miterben ein Schreiben, in welchem er unter anderem beantragte, sein Gehalt ab 01.01.88 auf 4.800/00 DM brutto festzusetzen. Er werde sich dem Mehrheitsbeschluß der Miterben unterwerfen, da er selbst von der Mitwirkung wegen Selbstbetroffenheit ausgeschlossen sei. Diesem Antrag stimmte seine Mutter zu, der Kläger verweigerte seine Zustimmung. Der Antrag wurde daraufhin als angenommen behandelt, dementsprechend erhielt der Beklagte die beantragte Vergütung von 4.800,00 DM monatlich. Der Kläger ließ in den folgenden Jahren seine mangelnde Zustimmung zu dieser Erhöhung ausdrücklich in dem Jahresabschluß aufnehmen. Als am 11.10.1996 die Mutter verstorben war, und er die Mehrheit erlangte, unterzeichnete der Kläger gleichwohl bis April 1998 die Überweisungen für die monatliche Tätigkeitsvergütung seines Bruders in Höhe von 4.800/00 DM. Für die Zeit ab Mai 1998 kam es zum Streit, weil der Kläger nur noch 4.000,00 DM monatlich billigte und der Beklagte sich teilweise den Differenzbetrag von 800,00 DM anderweitig über Schecks verschaffte. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Weiden, in dem der Beklagte Zustimmung zu einer Tätigkeitsvergütung von 19.200/00 DM für die Monate August bis November 1998 verlangte, schlossen die Parteien am 9.3.1999 folgenden gerichtlichen Vergleich:

  1. Der Beklagte bezahlt an den Kläger 28.000,00 DM, womit die Tätigkeitsvergütung des Klägers bei der Firma O. F. für die Monate August 1998 bis Februar 1999 abgegolten ist.
  2. Für die genannten Monate wird Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 10.03.1987 – 1 O 850/86 Landgericht Weiden i. d. OPf. – einverständlich außer Kraft gesetzt.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Beklagte habe die monatliche Vergütung von 4.800,00 DM von Anfang an zu Unrecht erlangt, hat nach Abschluß dieses Vergleichs Klage vor dem Landgericht Weiden erhoben und hat für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 28.02.1990 eine monatliche Rückzahlung von 2.100,00 DM, insgesamt also 54.600,00 DM an die Firma O. F., Knopffabrik, B. verlangt. Das Landgericht hat die Akten der beiden genannten Vorprozesse beigezogen und ohne weitere Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da der Beklagte die Vergütung von 4.800,00 DM nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe, weil das spätere Verhalten des Klägers als Zustimmung anzusehen sei, der Beklagte im übrigen entreichert sei, schließlich seine Rückforderung verwirkt sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der zum einen die Rückforderung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 mit der Berufung nicht weiterverfolgt, sondern insoweit die Klage zurücknimmt, zum anderen aber für die Zeit vom 01.03.90 bis 31.12.91, also für weitere 22 Monate die Rückforderung im Rahmen der Klageerweiterung um 46.200,00 DM erhöht. Er macht geltend, der erhöhte Betrag von 4.800,00 DM sei ab 01.01.1989 bezahlt worden, dies sei ohne Rechtsgrund geschehen, die Leistung des Beklagten habe sich im Vergleich zu früher nicht erhöht, sei auch eine solche Bezahlung nicht wert gewesen, er habe einer Erhöhung weder stillschweigend noch ausdrücklich zugestimmt. Da die Zahlung dem Firmenvermögen entzogen worden sei, beantragt er, den ...

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