Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 312d Abs. 6 BGB aF folgt nicht, dass der Kunde darüber informiert werden muss, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt.

2. Eine zeitabschnittsweise Berechnung des Gebrauchsvorteils ist von § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vorgesehen.

 

Normenkette

BGB § 312d Abs. 6, § 346 Abs. 2 S. 2, §§ 357a, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 814

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen 10 O 5801/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.05.2016, Az. 10 O 5801/15, unter II. und III. abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

a) ein Angebot auf Abtretung der zugunsten der Beklagten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 und Abteilung III, lfd. Nr. 1 und 2 des Grundbuches von, Blatt, Bestandsverzeichnis, in Höhe von 30.000 EUR bestellten Buchgrundschuld abzugeben und b) ein Angebot auf Rückabtretung aller in der Abtretung vom 10.9.2007 genannten gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsforderungen und sonstigen Zahlungsansprüche gegen Mieter des Objekts an die Klägerin abzugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung der Klägerin in Höhe von 21.089,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,12% aus 10.489,69 EUR seit 24.10.2017.

3. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 21.089,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,12% aus 10.489,69 EUR seit 24.10.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 und Abteilung III, lfd. Nr. 1 und 2 des Grundbuches, Blatt, Bestandsverzeichnis, in Höhe von 30.000 EUR bestellten Buchgrundschuld an die Klägerin sowie gegen Rückabtretung aller in der Abtretung vom 10.9.2017 genannten gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen und sonstige Zahlungsansprüche gegen die Mieter des Objektes von der Beklagten an die Klägerin.

4. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

5. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

6. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Rechtsfolgen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter dem 4./10.9.2007 einen Darlehensvertrag mit der Nummer über einen Nettokreditbetrag von 30.000 EUR. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und der beigefügten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.9.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrags.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab mit Urteil vom 12.5.2016 der Klage und der von der Beklagten erhobenen Widerklage teilweise statt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis unrichtig berechnet.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren zuletzt:

Unter Abänderung des am 12.5.2016 verkündeten Urteils des LG Nürnberg-Fürth, Az.: 10 O 5801/15,

I. 1. wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten zum 23.10.2017 auf der Grundlage des am 24.9.2014 erklärten Widerrufs des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Nummer vom 10.9.2007 nicht mehr als den Betrag von 2.858,79 EUR schuldet.

2. wird die Beklagte gegen Zahlung des in Ziffer I.1. genannten Betrages von 2.858,79 EUR verurteilt,

a) ein Angebot auf Abtretung der zugunsten der Beklagten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 und Abteilung III, lfd. Nr. 1 und 2 des Grundbuches von, Blatt, Bestandsverzeichnis, in Höhe von 30.000 EUR bestellten Buchgrundschuld abzugeben;

b) alle in der Abtretung vom 10.9.2007 genannten gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsforderungen und sonstigen Zahlungsansprüche gegen Mieter des Objektes, an die Klägerin rückabzutreten;

3. (hilfsweise zu Antrag Ziffer I. 1:) wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 10.9.2007 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer über nominal 30.000 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 24.9.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung sowie auf Wertersatz zusteht.

II. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die dieser vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 1.358,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab den 21.11.2014 zu zahlen.

III. wird die Widerklage abgewies...

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