Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 HK O 4406/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 149.460,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 16.3./22.4.1992 über Gewerberäume im Anwesen B. in N. als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, da der Vertrag nicht in der erforderlichen schriftlichen Form gem. § 566 BGB a.F. (bzw. § 550 BGB n.F.) abgeschlossen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Bl. 3 bis 5, 3. Absatz des Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2005 verwiesen.

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.8.2005 festgestellt, dass der Mietvertrag der Parteien auf unbestimmte Zeit läuft und mit der Frist des § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden kann. In den Entscheidungsgründen, auf die insoweit verwiesen wird, wird ausgeführt, dass sich aus der Vertragsurkunde schon nicht ergebe, ob der Vertrag überhaupt zustande gekommen sei, da die Annahme nur innerhalb einer Frist erfolgen könne, deren Einhaltung sich aus der Urkunde nicht ergebe. Der Zugang des Angebots der Beklagte, wie auch der Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin sei der Urkunde nicht zu entnehmen. Außerdem ergebe sich der Beginn der Mietzeit nicht aus der Urkunde, deshalb entspreche der Mietvertrag nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 566 BGB a.F.

Die Beklagte hat gegen dieses Endurteil Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, aus der Vertragsurkunde müsse sich der Beginn der Mietfrist nicht ergeben, diese Mietfrist müsse lediglich aufgrund der Angaben im Mietvertrag bestimmbar sein. Auch dann genüge der Mietvertrag den Erfordernissen der Schriftform. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Mietvertrag von dem Eintritt einer Bedingung abhänge (BGH NZM 2004, 738). Der Schutzzweck des § 550 BGB reiche nicht soweit, dass der Erwerber des Grundstücks den Beginn der Mietzeit aus der Urkunde ersehen können müsse. Aus der Urkunde ergebe sich auch nicht, dass die Annahme durch den Mieter verspätet erfolgt sei. Außerdem verfolge § 550 BGB nicht den Zweck, dass sich ein späterer Grundstückserwerber allein anhand der Urkunde Gewissheit über das Zustandekommen und den Fortbestand eines Mietverhältnisses verschaffen können müsse. Der Zugang der wechselseitigen Willenserklärungen muss sich damit aus der Urkunde nicht ergeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Urkunde ein verspäteter Zugang der Vertragsannahme ergebe, da der Zugang des Angebots dem Vertrag nicht zu entnehmen sei und der Vermieter sich einen Monat an sein Angebot gebunden hatte.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2005 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, aus dem schriftlichen Vertrag selbst ergebe sich, dass sich die Vermieterin nur einen Monat ab Zugang des Angebots daran gebunden hielt. Auch bei Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten sei diese Monatsfrist deutlich überschritten. Damit ergebe sich aus dem Vertrag lediglich, dass der Mieter ein neues, gleich lautendes Angebot auf den Abschluss eines Mietvertrages abgegeben habe. Ob dieses neue Angebot vom Vermieter angenommen worden sei, ergebe sich aus dem schriftlichen Vertrag nicht. Im Übrigen ergebe sich auch der Mietbeginn nicht in bestimmbarer Weise aus dem Vertrag. Der Vertrag knüpfe nämlich an die schlüsselfertige Übergabe des Mietobjektes an. Dies entspräche nicht der Abnahme des Mietobjektes. Vielmehr sei das Mietobjekt bei Abnahme noch mit Mängeln behaftet gewesen, wann es schlüsselfertig gewesen sei, lasse sich dem Abnahmeprotokoll nicht entnehmen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis nicht erhoben.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Mietvertrag vom 16.3./22.4.1992 wahrt das Schriftformerfordernis (§ 566 BGB a.F.) nicht, zwischen den Parteien (bzw. der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin) - ist deshalb lediglich ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden.

1. Gemäß § 4 Ziff. 1. des Mietvertrages beginnt die Mietzeit mit der Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjektes und beträgt 15 Jahre. Die Übergabe des schlüsselfertigen Mietobjek...

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