Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter. Unterhalt nach § 1615l BGB über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Unterhaltsanspruch einer Studentin gem. § 1615l BGB nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes.

 

Normenkette

BGB § 1615l

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 205 F 1955/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des AG Familiengericht- Regensburg vom 27.2.2009 abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2008 bis August 2009 Unterhalt i.H.v. 2.877 EUR zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1.9.2009 bis

31.3.2010 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 240 EUR und in der Zeit ab 1.4.2010 bis 31.7.2010 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 407 EUR zu bezahlen, fällig jeweils zumi. eines Monats im Voraus.

III. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.320 EUR festgesetzt (Berufung: 6.848 EUR; Anschlussberufung: 5.472 EUR).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB.

Die Parteien sind die Eltern des am ... geborenen Kindes ... . Der Junge lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besucht er in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Kindertagesstätte.

Die Klägerin ist Studentin. Sie hat zunächst zwei Semester Betriebswirtschaftslehre studiert. Anschließend hat sie fünf Semester ein Magisterstudium in den Fächern Spanisch und Englisch absolviert, bevor sie im Jahr 2004 in das Studienfach Lehramt für Realschule (Fächer: Deutsch und Englisch) gewechselt ist. Wegen der Betreuung des Sohnes hat sie sich sodann für vier Semester beurlauben lassen. Nunmehr befindet sie sich im 6. Fachsemester Lehramt. Den Abschluss des Studiums hat sie für Juli 2010 ins Auge gefasst.

Seit Juni 2008 übt die Klägerin neben ihrem Studium an den Wochenenden eine Geringverdienertätigkeit aus. Sie verdient dabei monatlich zwischen 369 EUR und 396 EUR.

Der Beklagte zahlt für den Sohn Kindes unterhalt von monatlich 258 EUR.

Darüber hinaus hat er aufgrund einer im August 2006 geschlossenen Vereinbarung der Parteien für den Zeitraum vom 1.4.2006 bis zum 6.12.2007 Unterhaltsleistungen an die Klägerin, zuletzt laufend i.H.v. monatlich 570 EUR, erbracht.

Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung weiteren Unterhalts für die Zeit ab August 2008 ist der Beklagte entgegen getreten, woraufhin die Klägerin Unterhalt i.H.v. monatlich 770 EUR ab August 2008 eingeklagt hat.

Mt Endurteil vom 27.2.2009 hat das AG - Familiengericht - Regensburg unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB i.H.v. 428 EUR ab 1.8.2008 zu zahlen. Dabei hat es auf den mit 770 EUR angesetzten Bedarf der Klägerin deren um die Erwerbspauschale und den Erwerbstätigenbonus gekürztes (fiktives) Einkommen angerechnet.

Auf Tatbestand und Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt.

Der Beklagte hält einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB für nicht gegeben. Nicht die Betreuung des Kindes, sondern das Studium der Klägerin sei die Ursache für deren Nichterwerbstätigkeit. Der vom AG zugesprochene Unterhalt stelle sich de facto als vom Beklagten nicht geschuldeter Ausbildungsunterhalt dar, wobei sich die Studienzeit aufgrund des Studienfachwechsels der Klägerin verlängert habe. Auch könne nicht richtig sein, dass der Beklagte vorrangig haften solle, wohingegen bei der Berechnung des BAföG-Anspruches der Klägerin von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausgegangen werde.

Zudem lägen weder kindes- noch elternbezogene Belange vor, die eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung über 3 Jahre nach der Geburt des Kindes hinaus rechtfertigen würden. Zum einen sei eine Ganztagesbetreuung des Kindes gewährleistet; zum anderen sei auch kein eine Unterhaltspflicht begründender Vertrauenstatbestand geschaffen worden, insbesondere habe es keine gemeinsame Lebensplanung der Parteien gegeben.

Auch dürfe nicht von einem Mindestbedarf von 770 EUR ausgegangen werden; maximal sei der nach der Düsseldorfer Tabelle von Eltern an Studenten zu zahlende Regelunterhalts betrag von 640 EUR anzusetzen. Von diesem Betrag seien neben dem - nur um die Erwerbs pauschale zu kürzenden -...

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