Entscheidungsstichwort (Thema)

Benutzung einer Bezeichnung „nach Art einer Marke”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Benutzung einer Bezeichnung „nach Art einer Marke” wird die Anwendbarkeit des § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Markenbenutzung im Rahmen von § 23 Nr. 3 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist das Verletzungsgericht nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, über die tatsächlichen Grundlagen durch Erholen eines Meinungsforschungsgutachtens Beweis zu erheben.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15, 23; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 1467/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen I ZR 34/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth v. 7.7.1999 (Az. 3 O 1467/98) abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerfiltertüten gemäß der nachfolgend – verkleinert – abgebildeten Anl. K1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff. II ab 7.11.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Staubsaugerfiltertüten gemäß der vorstehenden Ziff. II ab 7.11.1997 zu erteilen, und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Staubsaugerfiltertüten gemäß der vorstehenden Ziff. II.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Leistung von Sicherheit i.H.v. 155.000 DM abzuwenden, falls diese vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin kann ihre Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union erbringen.

VII. Die Beschwer der Beklagten beträgt 115.000 DM.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.000 DM Unterlassungsantrag: 100.000 DM; Feststellungsantrag: 10.000 DM; Auskunftsantrag: 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Raumpflegeprodukte über Handelsvertreter im Direktvertrieb. Sie ist ein Unternehmen der international tätigen V.-Gruppe. Eines ihrer bekanntesten Produkte sind die K.-Staubsauger. Sie macht mit der vorliegenden Klage neben eigenen Kennzeichnungsrechten auch Rechte der Firmen „V.E.-GmbH & CO. KG”, W. und „V.D.-AG”, W., im Wege der Prozessstandschaft geltend. Im Einzelnen stützt sie sich auf folgende Marken:

– Wortmarke „V.” Nr. …, angemeldet am 4.6.1980 und eingetragen am 2.7.1981 u.a. für Staubsauger sowie deren Zubehör, nämlich Staubbeutel, Filtertüten usw. (Anl. K4). Als Inhaber war ursprünglich die Firma „V. & Co. E. KG” eingetragen. Mit Verfügung vom 4.5.1995 wurde sie auf die Firma „V.E.S. & Co. KG” ungeschrieben (Anl. K5);

– Wortmarke „V.-K.” Nr. … angemeldet am 22.6.1938 und eingetragen am 26.5.1939 für Staubsauger. Eingetragene Inhaberin ist nunmehr die Firma „V. & Co. E. KG” (Anl. KG, K7);

– Marke … Nr. …, angemeldet am 7.8.1996 und eingetragen am 8.11.1996 u.a. für Staubsauger … nebst Zubehör und Verbrauchsmaterialien, nämlich Filter, Bürsten … usw. Als Inhaber ist vermerkt die Firma „V.E.S. & Co. KG” (Anl. K3);

– Die IR-Wortmarke „K.” Nr. …, eingetragen am 8.11.1997 für Staubsauger. Die Marke, deren Inhaberin die Firma „V.I. AG” ist, ist u.a. auch auf Deutschland erstreckt worden (Anl. K10).

Die Firma „V.E. GmbH & Co. KG” ist durch Umfirmierung aus den Firmen „V. & Co. E. KG” und „V.E.S. & Co. KG” hervorgegangen. Sie und die Firma „V.I. AG” ermächtigten mit den Erklärungen v. 28.1.1998 die Klägerin, die sich aus ihren eingetragenen Marken, Unternehmenskennzeichen und Ausstattungsrechten, insbesondere den oben bezeichneten Marken, ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Dritte, insbesondere die Beklagte, gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen (Anl. K2, 3).

Die Beklagte vertreibt Staubsaugerfiltertüten und brachte u.a. die im Tenor wiedergegebene Filtertüte der Anl. K1 in Verkehr. Diese Filtertüte trägt den Aufdruck „E.” und „P.”, der durch eine Weltkugel mit einem umlaufenden Band, auf dem neben Sternen die Buchstabenfolge … zu sehen ist, geteilt wird. Darunter befinden sich in et...

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