Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung des Versorgungsausgleichs. Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 16.02.1994; Aktenzeichen 2 F 1653/93)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 16. Februar 1994 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

752,64 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am 19.03.1937 geborene K. G. und die am 15.02.1940 geborene I. G. waren früher verheiratet. Ihre am 26.06.1963 geschlossene Ehe wurde auf Antrag der I. G. vom 09.04.1984, dem damaligen Antragsgegner K. G. zugestellt am 12.05.1984, durch seit 01.12.1984 rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 03.10.1984 – Az.: 6 F. 895/84 – geschieden.

Zum Versorgungsausgleich lautet der Tenor wie folgt:

II. Von dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners K. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin I. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,05 DM, bezogen auf den 30.04.1984, übertragen.

III. Zu Lasten der Versorgungsanwartschäften des Antragsgegners K. G. bei der Bayerischen Versicherungskammer München VSNR.: … werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin I. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,28 DM, bezogen auf den 30.04.1984, begründet.

Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der letzte Satz des wiedergegebenen Entscheidungstenors bezog sich auf eine zum damaligen Zeitpunkt noch verfallbare Anwartschaft des K. G. auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Bayerischen Versicherungskammer.

Mit Schreiben vom 20.07.1993, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 23.07.1993, hat die Bayerische Versicherungskammer die Abänderung der Entscheidung vom 03.10.1984 zum Versorgungsausgleich beantragt, da zwischenzeitlich bei K. G. der Versicherungsfall eingetreten und damit ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden sei, der nunmehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei.

Das Amtsgericht Nürnberg ist daraufhin aufgrund neuer Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, daß nunmehr folgende auf die (am 30.04.1984 endende) Ehezeit der Parteien entfallende Anwartschaften in den. Versorgungsausgleich einzubeziehen seien: K. G.:

Ehezeitanteil einer seit 01.10.1992 von der BfA bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bezogen auf den 30.04.1984 laut Auskunft der BfA vom 03.11.1993, Bl. 31–32 d.A.) in Höhe von monatlich

666,77 DM

auf die Ehezeit entfallender Anspruch auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Bayer. Versicherungskammer (laut Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer vom 06.12.1993, Bl. 57–67 d.A.)

216,04 DM

882,81 DM

I. G.:

Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA auf der Grundlage von Entgeltpunkten West (bezogen auf das Ehezeitende am 30.04.1984 laut Auskunft der BfA vom 06.01.1994, Bl. 68–84 d.A.)

529,08 DM

Ehezeitanteil angleichungsdynamische Anwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAHRG – Entgeltpunkte Ost – (bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.04.1984 laut Auskunft der BfA vom 06.01.1994)

1,65 DM

Gesamtanwartschaft

530,72 DM.

Aufgrund dieser Grundlage hat es mit Beschluß vom 16.02.1994 die Entscheidung im Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.10.1984 zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß

  1. vom Versicherungskonto des Beteiligten K. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Beteiligten I. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 68,03 DM, bezogen auf den 30.04.1984, übertragen und
  2. zu Lasten der Zusatzversorgung des Beteiligten K. G. bei der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungs kasse der Bayerischen Gemeinden – auf dem Versicherungskonto der Beteiligten I. G. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 108,02 DM, bezogen auf den 30.04.1984, begründet

werden.

Gegen diese ihr am 18.03.1994 zugestellte Entscheidung hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Telekopie vom 13.04.1994, beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und begründet.

Sie macht zum einen geltend, daß die von ihr erteilte Auskunft vom 06.01.1994 zu den Anwartschaften der I. G. unzutreffend, sei. In einer neueren Auskunft vom 20.05.1994 (Bl. 113–130 d.A.) teilt sie, allerdings bezogen auf den 31.07.1990, die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Vollrente (auf der Basis von Entgeltpunkten-West) mit monatlich 592,90 DM und die auf di...

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