Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision gegen Entscheidung auf Anordnung von Erziehungsmaßregeln

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn sich das sachliche Rechtsmittelvorbringen ausschließlich gegen die Strafzumessung richtet, kann § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht dadurch umgangen werden, dass das Urteil ausdrücklich zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird.

 

Normenkette

JGG § 55 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 60 Ds 604 Js 53230/15 jug.)

 

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nürnberg vom 16.12.2015 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Nürnberg vom 16.12.2015 wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Kurzarrest von 4 Tagen verhängt. Außerdem wurde ihm auferlegt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu leisten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tage, ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, als Revision bezeichnete und begründete. Er stellte das Urteil zur vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere trug er vor, dass die Verhängung von 4 Tagen Kurzarrest gesetzwidrig erfolgt sei, da die hierauf gerichtete Strafzumessung auf einer willkürlichen und grundrechtsverstoßenden Begründung beruhe, nachdem ein zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend gewertet worden sei. Deswegen sei das Urteil auch in Ansehung von § 55 Abs. 1 JGG aufzuheben. Auf die Einzelheiten der Revisionsbegründung wird Bezug genommen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist aufgrund § 55 Abs. 1 S. 1 JGG unzulässig.

Nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG kann eine Entscheidung des Jugendgerichts, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Aufgrund dieser Vorschrift ist die vorliegende Revision des Angeklagten unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

a) Der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG ist eröffnet, da mit dem angefochtenen Urteil lediglich Zuchtmittel, nämlich eine Arbeitsauflage nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG sowie Kurzarrest nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3 JGG verhängt wurden. Mit einem Rechtsmittel kann danach nicht erreicht werden, dass eine andere oder mildere Sanktion verhängt wird.

b) Hiervon nimmt die Revision auch ausdrücklich Abstand. Allerdings greift diese im Ergebnis, auch wenn die Revision das Urteil explizit zur vollen Überprüfung durch den Senat stellte, nur die Strafzumessung an.

Der geltend gemachte grundrechtlich relevante Verstoß gegen das Gebot eines fairen und willkürfreien Verfahrens durch die strafschärfende Verwertung, dass der Angeklagte die hinzugekommenen Polizeibeamten belogen und auf eine falsche Spur gesetzt habe, ist nämlich ausschließlich bei der erfolgten Strafzumessung zu lokalisieren. Auch wenn sich die Revision dagegen verwahrt, eine andere Rechtsfolge zu erstreben, führt die Gesamtbewertung des Revisionsvortrags dazu, dass ausschließlich eine Abänderung auf der Rechtsfolgenseite erreicht werden soll. Der Schuldspruch stand in der Hauptverhandlung außer Frage und wurde auch im Rahmen der Revisionsbegründung nicht angegriffen. Der Angeklagte war bezüglich der begangenen Körperverletzung geständig und hat sich in der Hauptverhandlung für sein Fehlverhalten entschuldigt. Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag im Hinblick auf einen erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich die Verhängung von 60 Arbeitsstunden beantragt. Das Ziel des Angeklagten kann daher nur sein, dass er im Rahmen der erstrebten Neuverhandlung eine geringere Ahndung seiner Tat erreichen will.

c) Dem steht jedoch § 55 Abs. 1 S. 1 JGG entgegen. Die Revisionsausführungen, welche nur die Strafzumessung angreifen und auch kein anderes Ziel, als eine Erneuerung der Hauptverhandlung haben, wollen § 55 Abs. 1 S. 1 JGG umgehen. Dies ist aber nicht möglich.

Die Beschränkung zulässiger Rechtsmittelziele dient der Beschleunigung des Jugendstrafrechts. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es um der erzieherischen Wirkung willen in ganz besonderem Maße auf eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung an. Dabei liegt der gesetzlichen Beschränkung zulässiger Rechtsschutzziele in § 55 Abs. 1 S. 1 JGG die zusätzliche Annahme zu Grunde, dass der erstinstanzliche Richter den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern ...

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