Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Klage – und nicht im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO – ist jedenfalls dann nicht mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner sich vorprozessual auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat und deshalb in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren mit einer Überleitung in ein streitiges Verfahren zu rechnen ist.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Aktenzeichen 2 F 875/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG – FamG – Schwabach vom 16.10.2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das AG – FamG – Schwabach zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Antragsgegner ist der Vater des am 4.1.1986 geborenen Antragstellers.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er den Antragsgegner auf Zahlung eines Unterhaltes i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragverordnung der 3. Altersstufe abzgl. der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem obigen Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, derzeit 525 DM, in Anspruch nehmen will.

Mit Beschl. vom 16.10.2001 hat das AG dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass die beabsichtigte Klage im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Kindesunterhaltes im vereinfachten Verfahren als mutwillig beurteilt werden müsse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

1. Auf die zulässige Beschwerde war die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da Prozesskostenhilfe mit der vom AG herangezogenen Begründung nicht versagt werden kann.

Es ist bereits fraglich, ob Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt im Hinblick auf die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO überhaupt mit der Begründung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) versagt werden kann (dafür wohl etwa OLG Hamm, v. 9.2.1999 – 2 WF 17/99, FamRZ 1999, 995; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 40c; dagegen etwa van Els, Rpfleger 1999, 297 [298]; Rpfleger 1999, 491; Gerhardt, FUR 1998, 145; Knittel, FF 1998, 35 [38]). Gegen eine allgemeine Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage könnte etwa der Umstand sprechen, dass der Unterhaltsgläubiger im Hinblick auf die nur gegen einen Festsetzungsbeschluss gem. § 649 ZPO, nicht aber gegen ein Urteil (vgl. § 323 Abs. 3 ZPO) gegebene Möglichkeit des Schuldners, eine Abänderung des Titels auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage zu erreichen (vgl. § 654 ZPO), im Wege der Klage einen für ihn günstigeren Titel erreichen kann. Die Frage, ob die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens überhaupt geeignet sein kann, die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Wege der allgemeinen Klage zu bejahen, kann jedoch für die Entscheidung dieses Verfahrens letztlich offen bleiben.

Der Senat ist – etwa auch mit dem OLG Hamm, v. 9.2.1999 – 2 WF 17/99, FamRZ 1999, 995 [996]; v. 18.2.1999 – 4 WF 31/99, FamRZ 1999, 1213 – nämlich der Meinung, dass eine Mutwilligkeit der Klage statt eines Antrags im vereinfachten Verfahren jedenfalls deshalb nicht bejaht werden kann, weil der Antragsgegner sich vorprozessual durch seinen anwaltlichen Vertreter konkret auf fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er dies zulässig (vgl. § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO) auch in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren tun würde mit der Folge, dass auch dieses gem. § 651 ZPO in ein streitiges Verfahren übergeleitet werden würde.

Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsgegner sich auf die vorprozessuale Aufforderung des Antragstellers mit Schreiben vom 14.2.2001, ab Februar 2001 einen Unterhalt i.H.v. 510 DM = 100 % des Regelbetrages zu bezahlen und eine entsprechende Jugendamtsurkunde zu errichten, durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.7.2001 darauf berufen hat, dass im Hinblick auf ein Nettoeinkommen von 2.000 DM und anzusetzende Fahrtkosten von 340 DM nur ein Unterhalt i.H.v. 315 DM geschuldet sei. Nach dem – mangels entsprechender Gegenäußerung des Antragsgegners – zugrunde zu legenden Sachvortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner auch das spätere Angebot des Antragstellers in einem Schreiben vom 26.7.2001, einen Unterhaltsbetrag von 525 DM = 100 % des Regelbetrages erst ab September 2001 zu bezahlen, abgelehnt.

Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerseite aber – unabhängig davon, ob der Einwand der (teilweise) fehlenden Leistungsfähigkeit objektiv ber...

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