Leitsatz (amtlich)

1. Bei Versorgungsanwartschaften, die den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren (Insolvenzbeschlag) unterliegen, findet der Versorgungsausgleich statt.

2. Der Versorgungsausgleich wird bei solchen Anrechten in der Form durchgeführt, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 004 F 312/19)

 

Tenor

1) Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ... Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 22.11.2019, Az. 004 F 312/19, abgeändert und in Nummer 2 Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.687,04 Euro nach Maßgabe der Teilungsanordnung der ... Lebensversicherung a.G. vom 01.08.2014, dies jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen wie für das auszugleichende Anrecht, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Insolvenzverfahren - vom 20.12.2019, Az.: IK 982/16, ergebenden Beschränkungen.

2) Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 14.04.2011 vor dem Standesamt Neumarkt in der Oberpfalz geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt in der Oberpfalz vom 22.11.2019 geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 02.07.2019. Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung einer versorgungsrechtlich relevanten Ehezeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2019 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Tenorierung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs lautete wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8714 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.687,04 Euro nach Maßgabe der Teilungsanordnung der ... Lebensversicherung a.G. vom 01.08.2014, dies jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen wie für das auszugleichende Anrecht, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,8441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 06.12.2019 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit Beschwerde vom 02.01.2020, eingegangen bei Gericht am 02.01.2020. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei ihr seitens des Antragstellers erworbenen Anrechts so nicht hätte erfolgen dürfen. Wie von ihr bereits im August 2019 mitgeteilt, sei über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.05.2017 wieder aufgehoben worden sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.12.2019 (Anlage A1) sei im Hinblick auf dieses Insolvenzverfahren auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung von Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet worden. Zu diesen Gegenständen würden gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2019 Ansprüche des Antragstellers aus dem Versicherungsvertrag bei der ... Lebensversicherung a.G (Vers. Nr. ...) zählen, soweit diese bis zum Tag der Aufhebung (17.05.2017) bereits entstanden sind. Daher würden die auf diesen Zeitraum entfallenden Teile des in der Ehezeit erworbenen Deckungskapitals aus der Versicherung in die Insolvenzmasse fallen und nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Bei der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherung a.G. handelt es sich um eine Direktversicherung, deren Beiträge bis zum 31.12.2016 durch den damaligen Arbeitgeber des Antragstellers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geleistet wurden. Nach dem Ausscheiden bei diesem Arbeitgeber führt der Antragsteller die Versicherung ab dem 01.01.2017 privat fort.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Insolvenzsachen - vom 20.12.2019, Az.: IK 982/16, im Insolvenzver...

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