Leitsatz (amtlich)

Auch einem Umschüler ist der Erwerbstätigenfreibetrag auf sein Umschulungsgeld anzurechnen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 6 F 777/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 11.7.2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 3.9.2002 dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlung entfällt.

 

Gründe

Abweichend von der Nichtabhilfeentscheidung des AG ist der Antragsgegnerin der Erwerbstätigenfreibetrag von 144 Euro einzuräumen. Damit kann auch dahinstehen, ob ihr eventuell ein Freibetrag als Schwerbehinderte einzuräumen wäre. Der Senat stellt Umschüler unterhaltsrechtlich Erwerbstätigen gleich. Überträgt man dies auf die Einkommensberechnung gem. § 115 ZPO, führt dies zum Ansatz des Erwerbsfreibetrags von derzeit 144 Euro.

Raten sind damit nicht mehr geschuldet.

Dr. Söllner

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108462

FamRZ 2003, 774

EzFamR aktuell 2003, 44

FamRB 2003, 355

OLGR-MBN 2003, 324

www.judicialis.de 2002

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge