Leitsatz (amtlich)
Auch einem Umschüler ist der Erwerbstätigenfreibetrag auf sein Umschulungsgeld anzurechnen.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 6 F 777/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 11.7.2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 3.9.2002 dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlung entfällt.
Gründe
Abweichend von der Nichtabhilfeentscheidung des AG ist der Antragsgegnerin der Erwerbstätigenfreibetrag von 144 Euro einzuräumen. Damit kann auch dahinstehen, ob ihr eventuell ein Freibetrag als Schwerbehinderte einzuräumen wäre. Der Senat stellt Umschüler unterhaltsrechtlich Erwerbstätigen gleich. Überträgt man dies auf die Einkommensberechnung gem. § 115 ZPO, führt dies zum Ansatz des Erwerbsfreibetrags von derzeit 144 Euro.
Raten sind damit nicht mehr geschuldet.
Dr. Söllner
RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108462 |
FamRZ 2003, 774 |
EzFamR aktuell 2003, 44 |
FamRB 2003, 355 |
OLGR-MBN 2003, 324 |
www.judicialis.de 2002 |
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