Leitsatz (amtlich)

›1. Ein Streitwert-Beschluß bedarf jedenfalls dann einer Begründung, wenn die Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts erheblich auseinander gehen.

2. Enthält ein angefochtener Streitwert-Beschluss keine Begründung, so kann - und muss - diese spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, so kann dieser Begründungs-Mangel zur Zurückverweisung führen, wenn es nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, die Streitwert-Ermittlung zunächst dem Ausgangs-Gericht zu übertragen (etwa bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahrensstoff, mit dem das Ausgangs-Gericht seit langem befasst und daher besonders vertraut ist).‹

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 6 OH 57/98)

 

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO). Insbesondere sind die Beschwerde führenden Rechtsanwälte berechtigt, die Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Namen zu beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).

II.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit es auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zielt. Die Bemessung des Streitwerts auf 50.000 DM ist nach gegenwärtigem Stand nicht nachvollziehbar und erfordert daher eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung.

1. Das Landgericht hat den angegriffenen Beschluss vom 4. Dezember 2000 nicht begründet. Auch der Nichtabhilfe-Beschluss vom 20. Dezember 2000 entbehrt jeglicher Begründung.

Eine Entscheidungs-Begründung wäre aber auch und gerade im konkreten Fall erforderlich gewesen: Zum einen deswegen, weil die Vorstellungen der Beteiligten - soweit sie sich zur Streitwerthöhe geäußert haben - extrem auseinander gehen, zum anderen deswegen, weil sich aus dem Akteninhalt in keiner Weise erschließt, weshalb das Landgericht ausgerechnet auf einen Streitwert von 50.000 DM oder auch nur in der Größenordnung von 50.000 DM kommt.

a) Die Antragstellerin hat in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 3. Juni 1998 (S. 7) den Streit vorläufig auf 10.500 DM beziffert, hierbei jedoch anklingen lassen, dass er am Ende durchaus höher ausfallen könnte (die Rede ist von "mehrstelligen Beträgen", die die ausführende Baufirma in den Raum gestellt habe). Im Sweitverkündungs-Schriftsatz der Antragsgegnerin (Stadt R) gegen die bauausführende Firma vom 12. Mai 1999 (S. 3) ist von Mehrforderungen dieses Unternehmens eine von über 8,9 Millionen DM netto die Rede. Die Beschwerdeführer selbst haben namens der von ihnen vertretenen Gesellschaft(er) den Streitwert auf 11.736.398,24 DM veranschlagt und sich zur Begründung auf eine beigefügte Aufstellung der angeblichen Mehrkosten berufen (Schriftsatz vom 2. Mai 2000, S. 2).

Unterschiedlich wird von den Beteiligten auch beurteilt, auf wessen Interesse bei der Wertfestsetzung abzustellen ist, - auf dasjenige des Antragstellers oder dasjenige der (späteren Streithelferin) AG.

b) Der angegriffene Beschluss geht auf all diese Überlegungen nicht ein, sondern setzt den Streitwert ohne ein Wort der Begründung auf 50.000 DM fest.

Das Fehlen einer Begründung in einem Streitwertbeschluss mag angehen (und wird so auch vom Senat gehandhabt), wenn sich der Streitwert unmittelbar aus einem Antrag ergibt, wenn er aus dem Streitstoff ohne weiteres abzuleiten ist oder wenn wenigstens über seine Größenordnung Einigkeit unter den Beteiligten herrscht. Gehen aber die Wertangaben der Beteiligten so weit auseinander wie hier und findet sich auch keinerlei Anhaltspunkt in den Akten, der auf den festgesetzten Betrag hindeutet, so bedarf der Streitwertfestsetzungs-Beschluss als rechtsmittelfähige Entscheidung einer Begründung (vgl. BGH NJW 1983,123; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 329 Rn 24 m.w.N. m.w.N.).

Unterbleibt die Begründung im Ausgangsbeschluss, so kann - und muss - das Gericht sie spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe nachholen (KG NJW 1974, 2010; Zöller-Vollkommer aaO.). Doch auch dies ist hier nicht geschehen.

c) Für den Senat ist daher weder nachvollziehbar noch überprüfbar, von welchen Überlegungen sich das Landgericht bei seiner Wertfestsetzung hat leiten lassen.

Das gilt sowohl für die Frage, auf wessen Interesse es bei der StreitwertBemessung abgestellt hat, als auch für die Festsetzung der Streitwerthöhe selbst.

Außerdem geht aus dem Beschluss nicht eindeutig hervor, ob das Landgericht den Streitwert für das Verfahren insgesamt festsetzen wollte oder nur für den Zwischenstreit über die Anträge der Streitverkündeten AG (die damals noch nicht förmlich als Streithelferin beigetreten war).

2. Der angefochtene Beschluss leidet daher an einem erheblichen Verfahrensmängel, der zur Zurückverweisung an das Landgericht führen kann (vgl. OLG Köln, NJW-RR 87,1152; Zöller-Vollkommer, aaO., Rn 24).

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht mit dem Verfahrensgang und den Einzelheiten des seit zweieinhalb Jahren bei ihm anhängigen, durch seine eigenen Beweisbeschlüsse geprägten Beweisverfahrens gegenwärtig besser vertraut ist als der Senat, an den mit der Streitwert-Beschwerde vorerst nur ein Nebenp...

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