Leitsatz (amtlich)

Macht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Ansprüche aus einem Schuld-beitritt geltend, den eine Privatperson in einer einseitig von ihr unterzeichneten "Haftungserklärung" zur Sicherung eines bedingten Anspruches auf Rückzahlung eines von der Körperschaft gewährten Investitionszuschusses erklärt hat, so ist für diesen Rechtsstreit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

 

Normenkette

GVG §§ 13, 17a; BGB § 125 S. 1, § 126 Abs. 2, §§ 140, 766 S. 1; VwVfG § 54 S. 1, §§ 57, 59 Abs. 1, § 62 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 03.11.2009; Aktenzeichen 3 O 1235/09)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Regensburg vom 3.11.2009, Az: 3 O 1235/09(4), wird aufgehoben.

II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Beschwerdewert beträgt 250.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers aus einer "Haf-tungserklärung", die der Beklagte nach dem Sachvortrag des Klägers als Gesellschafter der "... GmbH" [im Folgenden: Zuschussnehmerin] im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses des Beklagten zugunsten der Zuschussempfängerin abgegeben hatte.

Der Kläger hat zur Erfüllung von Förderaufgaben im staatlichen Auftrag durch Umwandlung der ... bank GmbH die ...bank im Folgenden: M. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet (vgl. §§ 1,2 des Sächsischen Förderbankgesetzes). Die ... war im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammes des Klägers mit der Abwicklung des an die Zuschussnehmerin auszureichenden zweckgebundenen Zuschusses betraut. Die Ausreichung des Zuschusses erfolgte im sog. "Hausbankverfahren". Als Hausbank fungierte die ..., die mit Datum vom 9.10.1998 der Zuschussnehmerin mitteilte, dass ihr die MI einen Investitionszuschuss i.H.v. 32.960.000 DM zur Weiterleitung an die Zuschussnehmerin angeboten habe. Mit Datum vom 1.2.1999 erklärte sich die Zuschussnehmerin mit dem Zuschussangebot einverstanden. Bestandteil des Zuschussangebotes waren u.a. die "Allgemeinen Bestimmungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Freistaats Sachsen - Fassung für den Zuschussnehmer - (Anlage K6d), deren Nr. 7.1. lautet: "Die Hausbank ist berechtigt ganz oder teilweise, von diesem Zuschussvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten und den Zuschuss (ganz oder teilweise) zur sofortigen Rückzahlung zurückzufordern, insb. wenn ..." [es folgt eine Aufzählung der Rücktrittsgründe]. In Nr. 8.1. wurde festgelegt, dass der Zuschussnehmer den Zuschuss auf Verlangen der Hausbank bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes zu erstatten und vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen hat.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe am 21.4.1999 gemeinsam mit sechs weiteren Personen eine Haftungserklärung unterzeichnet. Die von derlBI unter ihrem Briefkopf vorbereitete und an die ... adressierte Haftungserklärung (Anlage K9) hat folgenden Wortlaut: "Für die unter Punkt 7 und Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Zuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Freistaates Sachsen - Fassung für den Zuschussnehmerin der Ausgabe 41515 von 07/97 genannten Fälle übernehmen der Antragsteller und [es folgt eine Liste mit sieben Namen von Privatpersonen, dabei auch der Name des Beklagten die gesamtschuldnerische Haftung". Die Haftungserklärung trägt auf S. 1 eine Unterschrift für die Zuschussnehmerin und auf S. 2 sieben weitere Unterschriften.

Die ... reichte daraufhin einen Zuschuss über die ... an die Zuschussnehmerin aus.

Mit einem an die ... gerichteten Schreiben vom 5.9.2005 (Anlage K16) verlangte die ... unter Berufung auf eine von der Zuschussnehmerin nicht eingehaltene Arbeitsplatzauflage und eine teilweise zweckwidrige Verwendung des Zuschusses eine Rückzahlung i.H.v. 7.029.410 EUR zzgl. Zinsen. Am 30.9.2006 wurde das Insol-venzyerfahren über das Vermöggn der Zuschussnehmerin eröffnet. Am 26.10.2006 trat die ... gegenüber der ... vom Zuschussvertrag zurück und forderte diese als Hausbank zur Rückforderung des ausgereichten Zuschusses nebst Zinsen ggü. der Zuschussnehmerin auf (Anlage K21), Mitschreiben vom 16.11.2006 trat die ... ggü. dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zuschussnehmerin vom Zuschussvertrag zurück, forderte ihn zur Rückzahlung des Zuschusses nebst Zinsen auf und meldete am 21.11.2006 den Rückforderungsanspruch zur Insolvenztabelle an (Anlage K22. K23).

Die ... trat mit Vertrag vom 2.12.2008 ihre sich aus Rücktritt und Rückfor-derung ergebenden Ansprüche an die ... ab (Anlage K1), welche die Ansprüche sodann mit Vertrag vom 3.12.2008 an den Kläger abtrat (Anlage K3).

Der Kläger macht im vorliegenden Zivilrechtsstreit ggü. dem Beklagten eine Teilforderung i.H.v. 1.000.000 EUR des behaupteten Rückzahlungsanspruches geltend und stützt sich dabei auf die Haftungserklärung vom 21.4.1999. Der Kläge...

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