Entscheidungsstichwort (Thema)

GEMA als "Auswärtiger Anwalt IV"

 

Leitsatz (amtlich)

Die GEMA steht dem im Beschluss des BGH vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 - "Auswärtiger Anwalt IV" genannten Verband gleich.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.02.2004; Aktenzeichen 3 O 8117/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.2.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 120,60 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die in B. ansässige Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (= ...). In einem urheberrechtlichen Streit vor dem LG Nürnberg-Fürth beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei in München mit ihrer Vertretung. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, nach dem die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, auch die Reisekosten des Münchner Prozessbevollmächtigten (75,60 Euro) sowie ein Abwesenheitsgeld (45 Euro) festzusetzen. Dies hat die Rechtspflegerin beim LG Nürnberg-Fürth abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die die Klägerin wie folgt begründet:

Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (so z.B. Beschluss des BGH v. 16.2.2002) dürfe eine Partei grundsätzlich ihren am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt zur Wahrnehmung des Termins an einem auswärtigen Gericht einschalten. Die Klägerin habe zwar ihren Sitz als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung in Berlin, ihre Hauptverwaltung befinde sich jedoch in München. Deshalb habe sie auch eine Münchner Kanzlei beauftragen dürfen.

Über eine eigene Rechtsabteilung verfüge die Klägerin nicht, so dass auch der vom BGH inzwischen entschiedene Ausnahmefall für eine Nichterstattung der Kosten für den auswärtigen Anwalt nicht vorliege.

Bei der beauftragten Münchner Kanzlei handele es sich im Übrigen um sog. "Rechtsanwälte des Vertrauens" der Klägerin. Nur wenn sie immer diese Kanzlei beauftragen könne, könne die Klägerin, die an verschiedensten Orten der Bundesrepublik klagen müsse, eine möglichst gleichförmige Rechtsprechung erreichen. Die Unterzeichner verfügten im Übrigen über ein langjähriges Spezialwissen auf dem Gebiet des Urheberrechts.

Die Rechtspflegerin beim LG Nürnberg-Fürth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss u.a. dargelegt, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Klägerin sich beim LG Nürnberg-Fürth bereits einer dritten Anwaltskanzlei bediene, was dagegen spreche, die nun gewählte Kanzlei als "Kanzlei des Vertrauens" der Klägerin zu betrachten.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:

1. Der BGH hat inzwischen in seinem Beschluss vom 18.12.2003 (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, BGHReport 2004, 637 = BB 2004, 575 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Anwalt IV) eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für einen auswärtigen Anwalt geschaffen.

Im Leitsatz heißt es:

"Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandenen Auslagen im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung."

Die Klägerin hier ist einem solchen Verband i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in vollem Umfang gleichzusetzen. Denn ebenso wie der genannte Verband satzungsmäßig berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, ist die Klägerin als eine über das UrhWGesetz installierte und erlaubnispflichtige Verwertungsgesellschaft gehalten, Urheberrechte wahrzunehmen. Auch sie muss wie ein Verband i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG personell und sachlich so ausgestattet sein, dass sie ohne anwaltschaftlichen Rat urheberrechtliche Verstöße erkennen und abmahnen kann. Sie ist damit in gleicher Weise wie der vom BGH genannte Verband angesichts dieser personellen Ausstattung einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung gleichzusetzen und in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichtes schriftlich zu instruieren. Selbst wenn man dem Argument der Klägerin folgen wollte, München sei ihr eigentlicher Verwaltungssitz, rechtfertigt dies dennoch nicht die Erstattung der Reisekosten vom behaupteten Geschäftssitz zum Gerichtsort.

2. Auch das Argument der Klägerin, bei der eingeschalteten Münchner Kanzlei handele es sich um eine "Kanzlei des Vertrauens mit besonderen Spezialkenntnissen", deswegen müsse ein Mitglied dieser Kanzlei zum Termin anreisen dürfen, vermag eine Erstattung der Reisekosten nicht zu rechtfertigen. Auch nach dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sieht das Gericht keinen Anlass, seine für...

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