Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anrecht mit einer "vergleichbaren Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt bei einer privaten Rentenversicherung in der Regel nur vor, wenn der Garantiezins und die Sterbetafeln/Ausscheideanordnungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person identisch sind. Dem steht es nicht entgegen, dass für neue Anrechte keine geschlechtsspezifischen Tarife mehr angewandt werden dürfen.

2. Zur Frage der Kostenneutralität beim Ausgleich einer Privatversicherung.

 

Normenkette

AGG § 33; DeckRV § 5 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; VersAusglG §§ 11, 18, 46; VVG § 153 Abs. 3, § 169 Abs. 7

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Aktenzeichen 001 F 111/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 23.05.2018 in Nummer 2 abgeändert.

a) Der dritte Absatz betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der A.. L....-AG wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A... L...-AG (Vers. Nr........) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.777,77 Euro, bezogen auf den 31. 01. 2018, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2014 sowie nach Maßgabe des Tarifs VGR2U, mit den Maßgaben, dass

  • abweichend von Ziffer 3 lit. e) bb) der Ausgleichswert an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat,
  • abweichend von Ziffer 5 Abs. 4 lit. b) aa) der Teilungsordnung die aktuellen Tarife mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen,
  • abweichend von der Abänderung ZR22 des Tarifs VGR2U weder die Sterbetafel "AZ 2012 R U" noch der Rechnungszins von 0,9 %, sondern die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen und
  • abweichend von Ziffer 5 Abs. 4 lit. b) aa) die akuellen Versicherungsbedigungen nur insoweit zur Anwendungen kommen, wie sie nicht in Widerspruch zu den vorstehenden Maßgaben stehen.

b) Nach dem fünften Absatz wird folgender Absatz neu eingefügt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... L... AG (Vers. Nr. .....) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.499,77 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.10.2015, bezogen auf den 31. 01. 2018, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für Lebensversicherungen der A... L.... AG vom 01.10.2015 mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziffer 5 Abs. 2 Ordnungspunkt 3 nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen sondern die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.974 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich von zwei Anrechten der privaten Altersvorsorge.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Kelheim hat auf den am 16.02.2018 zugestellten Scheidungsantrag die am 18.05.2007 geschlossene Ehe der im Oktober 1978 geborenen Antragstellerin und des im September 1973 geborenen Antragsgegners mit Endbeschluss vom 23.05.2018 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem vom Ausgleich eines Anrechts der Antragstellerin bei der A...L...-AG mit einem Ehezeitanteil von 3665,50 EUR und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1.777,77 EUR gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen. Zu einer Versorgung des Antragsgegners bei der A... L... AG, zu der das Amtsgericht eine Auskunft bei dem Versicherungsunternehmen eingeholt hatte, unterblieb der Ausgleich. Die Versicherung wird allein im Rubrum der Entscheidung erwähnt.

Gegen diesen ihrer Bevollmächtigte am 25.05.2018 zugestellten Endbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie den unterbliebenen Ausgleich der Versorgung bei der A... L... AG rügt.

Gemäß der Auskunft der A... L... AG vom 24.05.2018 beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung 19.499,53 EUR, unter Ansatz von Teilungskosten in Höhe von 500,00 EUR wird ein Ausgleich in Höhe von 9.499,77 EUR vorgeschlagen. Bei der Versorgung handelt es sich um eine private Rentenversicherung mit einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der maßgebliche Rechnungszins beträgt 3,25 %. In der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.10.2015 wird unter anderem ausgeführt:

Ziffer 3 d) "Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert wird in seiner nominalen Höhe und im Falle der internen Teilung unter Berücksichtigung der Kosten gem. c) [3 % des Ehezeitanteils, mindestens 250 EUR,...

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