Verfahrensgang

AG Schwandorf (Entscheidung vom 27.11.2011; Aktenzeichen 001 F 414/10)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Mxxx GmbH wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.10.2011 insoweit, als darin (im 3. Absatz) das Anrecht des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH ausgeglichen worden ist, abgeändert wie folgt:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage des Versorgungswerks der Mxxx GmbH in Höhe von 24.888,84 EUR, bezogen auf den 31.5.2010, übertragen.

  • II.

    Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses vom 27.10.2010 im Übrigen hat es sein Bewenden.

  • III.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • IV.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die am 15.2.1949 geborene Antragstellerin und der am 14.3.1943 geborene Antragsgegner haben am 22.11.1971 geheiratet.

Der Antragsgegner bezieht seit 1.3.2007 eine Vollrente wegen Alters jedenfalls von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Seit 1.3.2011 bezieht auch die Antragstellerin eine Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd.

Am 19.6.2010 ist dem Antragsgegner der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 4.6.2010 zugestellt worden.

Zu den von der Antragstellerin und dem Antragsgegner in der Zeit vom 1.11.1971 bis 31.5.2010 erworbenen Anrechten auf eine Altersversorgung sind gegenüber dem Amtsgericht folgende Auskünfte erteilt worden:

Zu den Anrechten der Antragstellerin

Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd vom 5.8.2010 zu einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit folgenden Werten:

Ehezeitanteil: 13,8820 Entgeltpunkte, entspricht einer Monatsrente von 377,59 EUR

Ausgleichswert: 6,9410 Entgeltpunkte, entspricht einer Monatsrente von 188,80 EUR

korrespondierender Kapitalwert: 44.204,43 EUR

Zu den Anrechten des Antragsgegners

Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.8.2010 zu einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit folgenden Werten:

Ehezeitanteil: 53,8584 Entgeltpunkte, entspricht einer Monatsrente von 1.464,95 EUR

Ausgleichswert: 26,9292 Entgeltpunkte, entspricht einer Monatsrente von 732,47 EUR

korrespondierender Kapitalwert: 171.501,22 EUR

Auskunft der Mxxx GmbH (im folgenden MMM-GmbH) vom 28.7.2010 zu einem nicht endgehaltbezogenen Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der MMM-GmbH, in der

ein Ehezeitanteil von 289,-- EUR monatliche Rente berechnet ist,

ein unter Ansatz von Kosten der internen Teilung von 1.260,-- EUR errechneter "Barwert/Kapitalwert" von 24.576, 33 EUR als Ausgleichswert für eine interne Teilung vorgeschlagen wird und

unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG mitgeteilt wird, dass der ausgleichsberechtigten Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird wie der ausgleichspflichtigen Person.

Der vorgeschlagene Ausgleichswert ist von der MMM-GmbH errechnet wie folgt:

50.412,67 EUR (Kapitalwert der Rentenleistung) - 1.260,-- EUR (Teilungskosten in Höhe von 2,5% des Kapitalwertes) = 49.152,67 EUR : 2 = 24.576,33 EUR.

Mit Beschluss vom 27.10.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf

- die Ehe der Parteien geschieden und

- unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9410 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxx zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26,9292 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25.106,34 EUR bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.

Zum Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der MMM-GmbH ist in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass von dem vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert abgewichen worden sei, weil Teilungskosten (nicht in der geltend gemachten Höhe von 1.260,--EUR, sondern) nur bis zu einem Höchstbetrag von 200,-- EUR angemessen und berücksichtigungsfähig seien.

Der Beschluss vom 27.10.2010 wurde der Antragstellerin am 29.10.2010, dem Antragsgegner am 30.10.2010, der Deutschen Rentenversicherung Bund am 1.11.2010, der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd am 8.11.2010 und der MMM-GmbH am 2.11.2010 zugestellt.

Mit einem am 16.11.2010 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Schreib...

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