Leitsatz (amtlich)

Innerhalb von § 46 GNotKG besteht kein Rangverhältnis in dem Sinn, dass die in § 46 Abs. 2 GNotKG genannten Bewertungsgrundlagen generell Vorrang haben oder die Möglichkeit zur Verkehrswertbestimmung anhand der dort aufgezählten Beurteilungskriterien einen Rückgriff auf Erkenntnisse zum Grundstückswert gemäß § 46 Abs. 3 GNotKG generell oder auch nur regelmäßig entbehrlich macht.

Anders als im Rahmen von § 46 Abs. 2 GNotKG besteht zwar ein Ermessen, ob bei der Schätzung auf Erkenntnisse nach § 46 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen wird. Es erfordert aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung und damit sachlicher Gründe, dies im Einzelfall abzulehnen. Dass regelmäßig Gründe für eine Nichtberücksichtigung von für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG gegeben sind, lässt sich nicht begründen.

 

Normenkette

GNotKG § 46

 

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 17.11.2017; Aktenzeichen Gz. WM-6042-14)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuch - Cham vom 17.11.2017, Gz. WM-6042-14, wird aufgehoben.

2.. Der Geschäftswert für die mit Eintragung vom 14.03.2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt xxxx vollzogene Eigentumsumschreibung wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 22.11.2016 (Notar M., Urkunden-Nr. xxx/2016) überließ die Beschwerdeführerin schenkungsweise das im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt xxxx vorgetragene Grundstück an die Beteiligten zu 2) und zu 3) je zur Hälfte. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Gegenüber dem Urkundsnotar erklärten die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung, dass der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes ca. 110.000 EUR betrage. Dies entspricht dem doppelten Betrag, zu dessen Bezahlung sich die Beschwerdeführerin gemäß einer notariellen Urkunde vom 12.08.2015 (Notar M. Urkunden-Nr. xxx/2015) als Wertausgleich für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils gegenüber ihrem Miterben im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers P. verpflichtet hatte.

Die Auflassung an die Beteiligten zu 2) und 3) wurde am 14.03.2017 in das Grundbuch gemäß einem Antrag vom 03.01.2017 eingetragen. Seiner Kostenrechnung dafür vom 21.03.2017 legte das Grundbuchamt einen Wert von 223.538,00 EUR zugrunde.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 bat die Beschwerdeführerin um Überprüfung dieses Wertes und legte ein Schreiben vom 24.02.2015 eines Maklerunternehmens vor. In diesem heißt es: "(..:) nach heutiger Markteinschätzung (...) liegt der Verkaufspreis des Zweifamilienhauses in Waldmünchen zwischen Euro 100.000,- und 110.000,-". In der Antwort vom 19.04.2017 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Nachlassakte des Erblassers P. darauf hin, dass dort der Verkehrswert anhand der Brandversicherungspolice mit 223.538,40 EUR berechnet und dieser Betrag auch der Kostenrechnung für die Eintragung vom 14.03.2017 zugrunde gelegt worden sei. Hierauf legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2017 Erinnerung gegen die Kostenberechnung ein, der sie u. a. einen Bescheid über die "gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes" des Finanzamtes Cham beifügte, in dem der verfahrensgegenständliche Grundbesitz zum Stichtag 11.01.2014 mit 120.664 EUR bewertet wurde.

In seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 wies der Bezirksrevisor beim Landgericht Regensburg darauf hin, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zielrichtung als Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung umzudeuten sei. Im Vorgriff darauf beantragte er als Vertreter der Staatskasse, den Wert auf 237.783,20 EUR festzusetzen. Zur Begründung verwies der Bezirksrevisor auf die Berechnung des Grundstückswertes ausgehend vom Gebäudebrandversicherungswert. Der von den Finanzbehörden ermittelte Werte genieße - so der Bezirksrevisor - demgegenüber kein Vorrang. Maklerauskünfte seien als Grundlage der Wertfestung nicht geeignet.

In der Folge setzte das Grundbuchamt den "Geschäftswert für den Schenkungsvertrag vom 22.11.2016, URNr xxx/2016, Notar M." (zuletzt) mit Beschluss vom 17.11.2017 auf 237.783,20 EUR fest. Zur Begründung verwies es auf den Wert, der sich anhand des Gebäudebrandversicherungswertes ergebe, und nahm auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2017 zugestellt.

Gegen diese wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.01.2018, das am 09.01.2018 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verkehrswert des von ihr verschenkten Grundstückes bei ca. 110.000 EUR liege.

Am 09.01.2018 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II. Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb des Frist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss ...

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