Leitsatz (amtlich)

Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.

 

Normenkette

BGB §§ 215, 242, 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, §§ 387, 853

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 06.09.2013; Aktenzeichen 10 O 4536/12)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 6.9.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das oben (unter I.) genannte Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.425,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seine auf einen Immobilienerwerb zurückgehenden Verbindlichkeiten bei der beklagten Bank nicht mehr länger bedienen muss.

Mit Vertrag vom 29.11.1991 kaufte der Kläger ein Appartement in einem sog. "Boardinghouse" in N. für 133.038 DM von der I. GmbH. Die Kosten des Erwerbs finanzierte er über zwei endfällige Darlehen i.H.v. 44.000 DM und 100.000 DM, die er mit Verträgen vom 25./28.11.1991 bei der Beklagten aufnahm. Beide Darlehen waren für 28 Jahre tilgungsfrei gestellt. Abgesichert wurden sie durch Grundschulden am finanzierten Objekt und durch Abtretung einer Lebensversicherung, deren anzusparende Leistung zukünftig zur anteiligen Ablösung der Darlehen dienen sollte.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe, weil er weder auf die sittenwidrige Überteuerung der Immobilie noch auf die Haltlosigkeit verschiedener Zusagen des Vermittlers hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe mit der Vertriebsseite in institutioneller Weise zusammengearbeitet. Mit seinem - wie er einräumt: verjährten - Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten, habe er wirksam gegen die noch offenen Ansprüche der Beklagten (monatliche Zinszahlungen; Tilgung) aufgerechnet; jedenfalls aber könne er, gestützt auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, die weitere Vertragserfüllung dauerhaft verweigern.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 6.9.2013 Bezug genommen.

Das LG hat die Feststellungsklage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 6.9.2013 - 10 O 4 1536/12, abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klagepartei aus den Darlehensverträgen mit den Nummern:... und ... vom 25./28.11.1991 über nominal insgesamt 144.000 DM (Restforderung aktuell 43.425,17 EUR) keine Ansprüche mehr zustehen.

Hilfsweise:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 6.9.2013 - 10 O 4 1536/12, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 6.9.2013 ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Zu dieser Beurteilung ist der Senat einstimmig gelangt.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Dort wurde zu den Erfolgsaussichten festgehalten:

" Für die Zwecke der nachfolgenden Argumentation soll zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ihm ein - wenngleich spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjährter - vorvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflicht- verletzung zusteht. Dennoch kann der Kläger den Forderungen der Beklagten keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen entgegenhalten. Eine Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) war und ist nicht möglich. Weder ein reklamiertes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) noch der Rechtsgeda...

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