Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung der Miterben über Ausschluss der Auseinandersetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.

2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insb. einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).

3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.

In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) - fort.

4. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat.

5. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht (§ 51a GmbHG) verletzt wurde.

6. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters liegt - selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gem. § 38 Abs. 1 GmbHG - dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein "kollegiales Miteinander" zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr "zusammenarbeiten wolle und könne", ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein "kollegiales Miteinander" zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden "kollegialen Miteinanders" in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich.

 

Normenkette

BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, §§ 2212, 2225, 2227; ZPO § 51 Abs. 1, §§ 52, 56 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1, § 46 Nr. 5, § 51a

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen 41 HKO 134/09)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Amberg vom 9.11.2009, Az. 41 HKO 134/09, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

 

Gründe

1. Die Kläger, in ungeteilter Erbengemeinschaft (Minderheits-)Gesellschafter der beklagten GmbH, begehren mittels Anfechtungsklage die Nichtigerklärung von in der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2008 gefassten Beschlüssen betreffend die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Dr. U. und die Beendigung von dessen Anstellungsvertrag. Die Beklagte, deren Mehrheitsgesellschafterin die Tante - Schwester des verstorbenen Vaters - der Kläger ist, begehrt Klageabweisung.

Die 1946 gegründete und in das Handelsregister eingetragene (Anlage B5) Beklagte befasst sich mit Herstellung und Vertrieb von Maschinenteilen.

Nach dem Tod des vormaligen Gesellschafters B. am 15.11.1986 wurde dieser von den drei Klägern beerbt. Entsprechend der vom Erblasser mit Testament vom 8.11.1970 (Anlage B46) sowie mit Testamentsergänzung vom 31.3.1986 (Anlage B47) getroffenen Anordnung wurde Frau R., die Schwägerin des Erblassers, zur Testamentsvollstreckerin bestellt.

Nach dem Ausscheiden der weiteren Gesellschaft...

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