Leitsatz (amtlich)

1. Die "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" stellt lediglich eine Rechtsformvariante einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform.

2. Auch bei einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" ist im Partnerschaftsregister in der Rubrik "Rechtsform" (Spalte 4, Buchstabe a des Registers) lediglich die Bezeichnung "Partnerschaft" - ohne den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" - einzutragen.

 

Normenkette

PartGG § 8 Abs. 4; PRV § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1, § 5 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen PR ...)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Weiden i.d. OPf. - Registergericht - vom 20.1.2014 [Gz. PR ... (Fall 2)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung; Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung steuerberatender Tätigkeit. Partner sind die jeweils als Steuerberater bestellten Beteiligten zu 2) und zu 3).

Die Beteiligte zu 1) ist im Partnerschaftsregister des AG Weiden i. d. OPf. unter PR ... eingetragen. In Spalte 2 des Registers ist unter der Rubrik "Name" (Buchstabe a) der Name der Partnerschaft mit dem gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG enthaltenen Zusatz "PartG mbB" eingetragen. In Spalte 4 des Registers ist unter der Rubrik "Rechtsform" (Buchstabe a) die Bezeichnung "Partnerschaft" eingetragen.

Unter dem 16.1.2014 beantragte die Beteiligte zu 1), in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters als Rechtsform an Stelle der bisherigen Bezeichnung die Formulierung "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" - ohne Verwendung einer Abkürzung - einzutragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele es sich um verschiedene Rechtsformen, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei. Die Eintragung lediglich einer "Partnerschaft" als Rechtsform lasse nicht erkennen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele, und deshalb eine persönliche Haftung der handelnden Partner befürchten. Der im Namen der Beteiligten zu 1) enthaltene Zusatz gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG ("mbB") sei insoweit nicht ausreichend.

Das AG Weiden i. d. OPf. - Registergericht - hat mit Beschluss vom 20.1.2014 den Eintragungsantrag abgelehnt, da eine Unterscheidung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu einer "normalen" Partnerschaft ohne Haftungsbeschränkung ausreichend im Namen der Partnerschaft zum Ausdruck gebracht werde. Eine Beschränkung der Berufshaftung der Partnerschaft sei deshalb bereits eindeutig aus dem Partnerschaftsregister erkennbar. Zudem lasse das EDV-System des Registergerichts lediglich die Eintragung "Partnerschaft" als Rechtsform zu.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 22.1.2014 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 27.1.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde.

Mit Beschluss vom 28.1.2014 half das AG Weiden i. d. OPf. - Registergericht - dieser Beschwerde nicht ab. Zugleich hat es das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterfällt.

Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache i.S.d. § 374 Nr. 3 FamFG.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss gem. § 382 Abs. 3 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

Die Beschwerdeführerin - die Beteiligte zu 1) - ist durch die angefochtene Entscheidung, durch die ein von ihr gestellter Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist, in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i.S.d. § 59 Abs. 2 FamFG.

III. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldete Änderung der Rechtsform in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht in das Register einzutragen ist, hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Allerdings stünde der Umstand, dass das vom Registergericht verwendete EDV-Programm RegisSTAR lediglich die Eintragung einer "Partnerschaft" und nicht auch die Eintragung einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" in der Rubrik "Rechtsform" (Spalte 4 Buchstabe a) des Partnerschaftsregisters zulässt, einer solchen Eintragung nicht entgegen. Derartige technische Unzulänglichkeiten können keinen Einfluss auf...

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