Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit eines Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung gemäß § 237 FamFG.

 

Normenkette

FamFG § 237

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 106 F 2126/14)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend anzuwenden. Danach kann einem Nachsuchenden Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur in monatlichen Raten in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst zu tragen und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren kann danach nur bewilligt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat. Diese Voraussetzung ist in dem konkreten Fall nicht gegeben, weil das AG den Antrag der Antragstellerin in der von dieser gewählten Antragsart zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.

Die Antragstellerin hat ihren Unterhaltsanspruch in erster Instanz ausdrücklich im Verfahren nach § 237 FamFG geltend gemacht. Auch nach Hinweis des AG, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren dieser Art nicht vorlägen und der Mitteilung, dass das AG bereit sei, das Verfahren als "normales Kindesunterhaltsverfahren" zu führen, hat die Antragstellerin darauf bestanden, über ihren Antrag im Verfahren nach § 237 FamFG zu entscheiden. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest.

Im Verfahren nach § 237 FamFG hat das AG den Antrag der Antragstellerin vom 25.6.2014 aber zu Recht als unzulässig verworfen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Verfahren dieser Art bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit des Antrages nicht gegeben waren.

Das Verfahren nach § 237 FamFG weicht in zwei wesentlichen Punkten erheblich von den sonst geltenden gesetzlichen Regelungen für die Durchführung eines Kindesunterhaltsverfahrens ab. Zum einen kann ein Antrag auf Regelung des Kindesunterhalts gemäß § 237 FamFG - sei es zusammen mit einem Feststellungsantrag, sei es als isoliertes Verfahren - bereits mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 237 FamFG eröffnet insoweit, entsprechend der früheren Regelung in § 653 ZPO a.F., die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung, weil im Übrigen rechtliche Konsequenzen aus der gerichtlichen Feststellung einer Vaterschaft erst nach deren Rechtskraft gezogen werden können.

Zusätzlich ergeben sich im Verfahren nach § 237 FamFG wesentliche Einschränkungen zur Höhe des in dieser Verfahrensart titulierbaren Unterhalts und hinsichtlich der dem Unterhaltsschuldner möglichen Einwendungen. So kann das Kind nur den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB in dynamisierter Form geltend machen. Aus § 237 Abs. 3 Satz 3

FamFG ergibt sich, dass dem in Anspruch genommenen Mann sämtliche Einwendungen gegen die Forderung nach dem Mindestunterhalt abgeschnitten sind. Dieser bereits in § 653 ZPO a.F. geregelte Einwendungsausschluss hatte nach altem Recht den Zweck, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht durch langwierige Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 3 zu § 653 a.F.). Allein aus dem Umstand, dass durch die Neuregelung in § 237 FamFG nunmehr Kindesunterhalt vor wirksamer Vaterschaftsfeststellung auch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden kann, ändert an dem Gesetzgebungszweck nichts Grundsätzliches. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls dann, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes bereits feststeht, sei es durch wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung, grundsätzlich ein Bedürfnis für die Zulassung eines Verfahrens, in welchem die Verteidigungsmöglichkeiten des in Anspruch genommenen Mannes in ansonsten nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt sind, nicht - mehr - besteht.

Ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG ist deshalb nur zulässig, wenn bzw. obwohl die Vaterschaft des Antragsgegners noch nicht rechtswirksam besteht (vgl. Pasche im Münchener Kommentar, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 237 FamFG; Musielak/Borth/Gradl, FamFG, 5. Aufl., Rn. 2 zu § 237; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn. 115 ff.; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn. 2 zu § 237 FamFG). Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Unterhaltsverfahrens ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 11.2.2016 basiert auf der mün...

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