Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Keine Einbeziehung von Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich bei Abschluss der Versicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens

 

Leitsatz (amtlich)

Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapital-Wahlrecht sind dann nicht in den Versorgungsausgleich einzube-ziehen, wenn die Versicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit aus den dann geltend zu machenden Kapitalleistungen abgeschlossen und an den Darlehensgeber abgetreten ist.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen 109 F 3512/04)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 15.2.2006 unter Nr. 1 des Tenors abgeändert.

II. Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben am 19.6.1975 in der Deutschen Botschaft in ... geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Töchter H. geboren am 18.8.1977, und B., geboren am 23.6.1979, hervorgegangen.

Am 10.12.1975 hatten die Parteien vor einem Notar in Nürnberg einen "Ehe- und Erbvertrag" abgeschlossen, in dem sie u.a.

  • Gütertrennung vereinbart und vorsorglich gegenseitig auf einen bisher etwa angefallenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben,
  • sich im Wege eines Erbvertrages gegenseitig als Alleinerben und für den Fall des Todes des überlebenden Teils in erster Linie die gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge des Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt haben und
  • unter Nr. 7 des Vertrages vereinbart haben, dass die Verfügungen von Todes wegen u.a. im Fall der Ehescheidung entfallen.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.11.2004, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.

Mit Endurteil vom 13.7.2005, rechtskräftig seit 23.8.2005, hat das AG Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 13.7.2005 abgetrennt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - jetzt Deutschen Rentenversicherung Bund - eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters erworben. In einer Auskunft vom 30.5.2005 (vgl. 32-39 d.A.) hat dieser Versorgungsträger den in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbenen Anteil an der Anwartschaft mit 48,24 EUR mitgeteilt. Die insgesamt erworbene Anwartschaft ist mit 167,05 EUR angegeben.

Der Antragsgegner ist weltweit im Immobiliengeschäft tätig. Die Deutschen Rentenversicherung Bund hat in zwei Auskünften von 4.1.2006 (Blatt 121-127 d.A.) und 28.2.2006 (Blatt 146-153 d.A.) mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 keine Anrechte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

Der Antragsteller hat in der Zeit vom 1.8.2002 bis 1.1.2003 bei der H. BAG zwölf Rentenversicherungen mit der Option der Auszahlung eines Kapitalbetrages bei Erleben des grundsätzlich vereinbarten Leistungszeitpunktes abgeschlossen.

Bei den am 1.8.2002 abgeschlossenen Versicherungen mit den Nr. 303376496 und 303376538 kann der grundsätzlich vereinbarte Leistungszeitpunkt (1.8.2014) mit entsprechenden Ab- bzw. Aufschlägen auf die zu zahlende Rente oder das zu zahlende Kapital jeweils fünf Jahre vorgezogen oder (bis 1.8.2019) aufgeschoben werden. Bei den anderen Versicherungen sind die Daten 1.1.2020, 1.12.2023, 1.1.2024 und 1.8.2027 genannt, bei deren Erleben eine lebenslange Rente oder ein beziffertes Garantiekapital zzgl. einer Überschussbeteiligung anfällt.

Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu beantragen, ist in § 2 der den jeweiligen Verträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt:

"Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte Rentenzahlung später als zwölf Jahre und drei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages, so können Sie das Garantiekapital jedoch frühestens nach Ablauf von zwölf Jahre seit Ver-tragsschluss beantragen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung genau zwölf Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der Antrag frühestens fünf Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn gestellt werden."

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Versicherungen:

Versicherung mit der Nr. 303376496 vom 1.8.2002:

garantierte Rente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 994,10 EUR,

garantiertes Kapital in diesem Zeitpunkt: 162.340 EUR,

garantiertes Kapital im Jahr 2019: 252.987 EUR,

Versicherung mit der Nr. 303376538 vom 1.8.2002:

grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2014,

garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.488,60 EUR,

garantiertes Kapital zu diesem Ze...

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