Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 2 O 7905/15)

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen 8 U 1054/17)

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az. 2 O 7905/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen die auf Feststellung seiner wirksamen Vertragskündigung zum 31.12.2014 gerichteten Ansprüche des Klägers abgelehnt und folgerichtig die entsprechende negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Urteils, die den Senat überzeugen.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 20.07.2017 und das weitere Berufungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 25.10.2017 noch auszuführen:

1. Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2. Die gegen die dem Urteil zu Grunde liegende Auslegung des § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG gerichteten Berufungsangriffe überzeugen nicht und bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG gilt:

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;... .

Das Landgericht hat in stringenter Argumentation und eng am Willen des Reformgesetzgebers orientiert festgestellt, dass die vom Kläger - im hier interessierenden Zeitraum ab 01.01.2015 bis 31.12.2016 - gehaltene private Krankenversicherung des britischen Versicherungsunternehmens "Aria Insurance Limited" (vgl. Anl. K 1) nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen substitutiven Krankenversicherungsschutz entspricht. Hierzu hat das Landgericht in überzeugender Manier die einschlägige Fachliteratur ausgewertet und veröffentlichte Rechtsprechung berücksichtigt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich das Landgericht hierbei in Widerspruch zu anderweitiger veröffentlichter Fachmeinung gesetzt hätte (vgl.: Bach/Moser/Kalis VVG. 5. Aufl. 2015, § 193 Rn. 6-31; Langheid/Rixecker/Muschner VVG, 5. Aufl. 2016, § 193 Rn. 28-32; Prölss/Martin/Voit VVG, 29. Aufl. 2015, § 193 Rn. 8-20) - solche Widersprüchlichkeiten zeigt auch die Berufung nicht auf.

Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Erstgerichts, allein die hier vom Kläger mit seinem britischen Krankenversicherer vereinbarten Erstattungsregeln verstießen gegen die gesetzliche Höchstgrenze von 5.000,00 EUR pro Kalenderjahr für Eigenleistungen des Versicherten und stünden deshalb einer Anerkennung einer die Vertragskündigung erst wirksam machenden (vgl. § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG) Folgeversicherung entgegen, nicht zu beanstanden.

Die von der Berufung vorgetragenen Überlegungen, die vereinbarte Begrenzung der erstattungsfähigen "ambulanten Arzthonorare inklusive Arznei- und Verbandmittel" auf maximal 5.000,00 EUR pro Kalenderjahr oder jene vereinbarte Grenze von 1.000,00 EUR jährlich für "ambulante Chirotherapie, Homöopathie u.a. sowie für Physiotherapie" stellten keine Anhaltspunkte dafür dar, dass diese benannten Obergrenzen "den Kläger unangemessen benachteiligen würden im Vergleich zu einem deutschen Versicherungsvertrag" und müssten auch nicht zwingend dazu führen, dass der Kläger "der Leistungspflicht des Sozialstaates anheimfallen würde", liegen neben der Sache.

Weder eine "Benachteiligung des Klägers" noch die "Zwanghaftigkeit der Sozialleistungspflicht" sind geeignete Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob der vom Kläger gehalten...

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