Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 26.11.1997; Aktenzeichen 8 O 2243/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26.11.1997, Geschäftszeichen: 8 O 2243/96, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückgewähr von Vorteilen, die der Beklagte im Rahmen seiner Funktion als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH gezogen hat.

Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.11.1994 (Geschäftszeichen: N 602/94) zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. GmbH (Gemeinschuldnerin) bestellt. Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und zugleich Hauptgesellschafter der Gemeinschuldnerin. Mit Vertrag vom 12.11.1993 (UR-Nr. 1660/93 des Notars J. aus M.) erwarb er zu einem Kaufpreis von 1,00 DM mit Wirkung vom 01.01.1993 einen Geschäftsanteil in Höhe von 11.400.000,00 DM. Seine Ehefrau, die Zeugin Helmute K., kaufte einen Geschäftsanteil im Umfange von 600.000,00 DM (vgl. § 2 des Kaufvertrages) von der Treuhandanstalt, die die Geschäftsanteile gem. § 3 an den Beklagten und seine Ehefrau abtrat. Der Beklagte verpflichtete sich, eine Einlage von 1,5 Mio DM zu erbringen und bis Ende 1996 6 Mio DM zu investieren. In § 15 des Vertrages heißt es:

"Aufschiebende Bedingungen

(1) Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter den aufschiebenden Bedingungen, daß

das Land Sachsen-Anhalt eine Bürgschaft über insgesamt ca. DM 9 Mio zu Gunsten der Gesellschaft stellt,der Verkäufer die in § 11 (4) genannten Bürgschaften stellt unddie Kapitalbeteiligungsbeteiligungsgesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt sich verpflichtet hat, als stiller Gesellschafter eine Einlage in Höhe von DM 1 Mio bis spätestens 31.12.1993 an die Gesellschaft einzuzahlen.

(2) Sind die Bedingungen nicht bis zum 15.01.1994 eingetreten, gelten sie als endgültig nicht eingetreten mit Folge der Unwirksamkeit dieses Vertrages."

Der Beklagte wurde sodann zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellt. Weiterer, von der Treuhandanstalt bestellter Geschäftsführer war der Zeuge N., der jedoch nur im Zusammenhang mit dem Beklagten und der Prokuristin, der Zeugin H., Handlungsvollmacht besaß. Was, wie zulässig war, hing zu diesem Zeitpunkt noch davon ab, wie sich die Geschäftsführerpflichten im Kontext der Verträge konkretisierten, die mit den Finanziers des Projekts abzustimmen waren.

Die in § 15 des Kaufvertrages vorgesehenen aufschiebenden Bedingungen sind zum 15.01.1994 nicht eingetreten. Erst am 08. und 11.07.1994 kam es zum Abschluß von Kreditverträgen über 2,5 Mio DM (Betriebsmittel), 930.000,00 DM (Investitionszuschüsse),

7,5 Mio DM (Betriebsmittel) und 2,07 Mio DM (Maschinen etc.). In den Kreditverträgen wurde bestimmt, daß der Beklagte verpflichtet war, Geschäfte mit anderen Firmen der K. -Gruppe zu üblichen Preisen abzurechnen. Die Geschäftsführerbezüge waren nach den Kreditverträgen in Übereinstimmung mit der Bank festzulegen.

Im Sommer 1994 führte der Beklagte an seiner Villa in D. diverse Bauarbeiten durch. Hierfür wurden Aufträge auch zu Lasten der Gemeinschuldnerin ausgelöst. Ferner erbrachte die Gemeinschuldnerin selbst Leistungen, die der Beklagte nicht vergütete. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin bildet den Gegenstand dieses Rechtsstreits.

  • 1.

    Die Villa wurde durch die Firma A. aus M. mit einer elektronischen Einbruchsmeldeanlage und umfangreicher Videoüberwachungstechnik ausgestattet. Die Arbeiten wurden vom 17.05. bis 26.07.1994 durchgeführt. Es entstanden Kosten in Höhe von 49.862,32 DM (Rechnung vom 30.07.1994).

  • 2.

    Bei der Firma O. GmbH in Kr. bestellte der Beklagte am 22.04.1994 14 Glasbausteine zu einem Preis von 4.819,65 DM zu Lasten der Gemeinschuldnerin (Rechnung vom 06.06.1994).

    Ferner erwarb der Beklagte am 15.07.1994 eine Arbeitsplatzkombination und einen Chefsessel zu einem Preis von 11.077,95 DM. Auch insoweit veranlaßte er die Rechnungslegung gegenüber der Gemeinschuldnerin (Rechnung vom 20.07.1994).

  • 3.

    Bei der Firma S. in D. bestellte der Beklagte Büroeinrichtungsgegenstände in einem Gesamtumfang von 22.980,45 DM. Auch dies erfolgte zu Lasten der Gemeinschuldnerin (Rechnung vom 18.07.1994 über 15.288,10 DM; Rechnung vom 21.07.1994 über 7.692,35 DM).

  • 4.

    Durch die Firma W. GmbH ließ der Beklagte an seiner Villa diverse Elektroaußenraffstores und Aluminium-Rolläden zu einem Gesamtpreis von 33.258,87 DM installieren. Auch diesbezüglich ging die Rechnung der Gemeinschuldnerin zu (Rechnung vom 20.07.1994).

  • 5.

    Der Steinmetz Sp. aus Se. stattete die Villa des Beklagten mit 7 Granitplatten zu einem Gesamtpreis von 12.270,96 DM zu Lasten der Gemeinschuldnerin aus (Rechnung vom 01.08.1994).

  • 6.

    Bei der Firma T. in Wa. be...

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